Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag abgeben

Ausgewähltes Gebiet: Nördliche Mühlenvorstadt
  • Mit einander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.
  • Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus.

Ihre zuständige Stelle

Universitäts- und Hansestadt Greifswald
32.3.1 Standesamt

Rathaus Markt
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Postfach31 53
17489 Greifswald, Universitäts- und Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3834 8536-1197
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Mitarbeiter

Frau Carola Carstens
Telefon: +49 3834 8536-1197
Fax: +49 3834 8536-1193

Öffnungszeiten

Sprechzeiten mit Termin:

  • Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr)
  • Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr

Sprechzeiten ohne Termin:

  • Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr
  • Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

Parkplätze

Parkscheinautomat, Fischstraße 17
Anzahl: 22
Kostenpflichtig

Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
Anzahl: 273
Kostenpflichtig

Parkplatz Salinenstraße, Ladebower Chaussee 11
Anzahl: 250
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Markt 23
Anzahl: 1
Kostenfrei

Markt 15 - 19
Anzahl: 4
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Stadtbus
Bus: Linie 2, Haltestelle Knopfstraße
Bus: Linie 3, Haltestelle Rathaus
Bus: Linie 3, Haltestelle Knopfstraße

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Abteilung für Sicherheit und Datenschutz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde, oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
  • mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
  • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
  • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
  • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
  • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
  • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
  • Für die Namen können Kosten entstehen.

Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

In Mecklenburg-Vorpommern fallen folgende Kosten an:

  • Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung von Ehegatten 30 Euro
  • Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung 12 Euro
  • wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erstmals erteilt wird gebührenfrei
  • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.

Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

  1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
  2. nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Ehegatten können die eigene Namensführung gestalten.

Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt in Betracht:

  • Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung)
  • Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung)
  • Wiederannahme des Geburtsnamens

Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden und sind höchstpersönlich.

Ferner gilt, dass die erklärende Person Geschäftsfähig sein muss, für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 BGB, für Betreute die §§ 119ff BGB.

Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung.

Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen und entfalten erst nach Zugang bei zuständigen deutschen Standesamt Wirksamkeit.

Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe zuständige Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug, in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland nicht, so ist das Standesamt 1 in Berlin zuständig.

Über die Erklärung zur Namensführung stellt das Standesamt eine Bescheinigung aus.

Keine