Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II Betrieb von Fahrzeugen Erlaubnis Ersatz nach Verlustanzeige
Bei Verlust oder Diebstahl Ihrer Zulassungsdokumente müssen Sie Ersatz beantragen.
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Kfz Zulassung
Heinrich-Hertz-Ring 2
19061
Schwerin, Landeshauptstadt
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Putlitzer Straße 25
19370
Parchim, Stadt
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19092
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Öffnungszeiten
Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr
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Anzahl: 20
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Behindertenparkplätze
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
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S-Bahn:
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Regionalbahn:
Schwerin-Süd
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position:
Fachperson für Datenschutz
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Weitere zuständige Stellen sortiert nach Entfernung (Luftlinie)
-
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Bürgerbüro mit Zulassung Parchim
19370 Parchim, StadtEntfernung zu Kobande: ca. 23 km
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Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Ludwigslust
19288 Ludwigslust, StadtEntfernung zu Kobande: ca. 38 km
-
Landkreis Ludwigslust-Parchim - kooperatives Bürgerbüro mit Zulassung Hagenow
19230 Hagenow, StadtEntfernung zu Kobande: ca. 44 km
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: zusätzlich entsprechende Nachweise
- bei Verlust: Verlusterklärung bzw. eidesstattliche Versicherung
- bei Diebstahl: Bestätigung der Polizei über die Diebstahlanzeige
- Ggf. vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II (früher: Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief)
- Bei Ersatz für die Zulassungsbescheinigung Teil I benötigen Sie für zugelassene Fahrzeuge zusätzlich:
- Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Zusätzlich bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- Zusätzlich bei Minderjährigen:
- Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde, ob weitere Unterlagen benötigt beziehungsweise einige der aufgeführten Unterlagen nicht benötigt werden.
Hinweise: Die Zulassungsbehörde kann eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Zulassungsdokuments verlangen. Viele Zulassungsbehörden bieten ein Formular für die eidesstattliche Versicherung zum Download an. Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II bei einem Finanzinstitut hinterlegt ist, erkundigen Sie sich bei der Zulassungsbehörde nach dem Verfahren.
Voraussetzungen
Verlust des Fahrzeugdokuments
Kosten
Zulassungsbescheinigung Teil 2: EUR 10,20
Zulassungsbescheinigung Teil I: EUR 11,10
Je nach örtlich zuständiger Zulassungsbehörde können weitere Kosten anfallen.
Verfahrensablauf
Die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I oder II müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde schriftlich oder persönlich beantragen.
- Informieren Sie sich bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde,
- ob ein Formular zum Download verfügbar ist,
- welche Unterlagen Sie für das Verfahren benötigen,
- ob Sie den Antrag persönlich oder schriftlich per E-Mail oder per Post stellen können,
- ob Sie für die persönliche Antragstellung mit oder ohne Termin vor Ort erscheinen sollen und ob Sie Ihre neuen Papiere persönlich abholen müssen oder per Post zu Ihnen nach Hause erhalten.
- In der Regel müssen Sie persönlich zur Antragstellung erscheinen. Gehen Sie hierfür mit dem ausgefüllten Formular sowie den erforderlichen Unterlagen zu Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde.
- Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II:
- Der Verlust wird dem Kraftfahrt-Bundesamt von der Zulassungsbehörde gemeldet und im Verkehrsblatt veröffentlicht.
- Erst nachdem der Verlust im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II aufgeboten wurde, können Sie die neuen Zulassungsdokumente abholen beziehungsweise erhalten Sie diese per Post.
- Die Zulassungsbehörde kann Ihnen über die voraussichtliche Bearbeitungsdauer Auskunft geben.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Ihre Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Teil II verlieren oder Sie Ihnen gestohlen wird, müssen Sie dies umgehend Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde melden.
Dort müssen Sie dann auch eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I oder II beantragen. In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Fahrzeugdokuments abgeben.
Hinweis: Wenn Sie das verloren geglaubte Zulassungsdokument nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wiederfinden, dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.
Rechtsgrundlagen
- § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Verlust von Dokumenten und Kennzeichen)
- § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- § 13 EG-FGV
- § 19 StVZO
- § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Verlust von Dokumenten und Kennzeichen)
- § 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Verlust von Dokumenten und Kennzeichen)
- §§ 11 f Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Fristen
umgehend