Erschließungsbeitrag Erhebung
Gemäß der §§ 127 ff. sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (insbesondere für zum Anbau bestimmte Straßen) von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden.
Ihre zuständige Stelle
Amt Züssow
Haushaltswesen / Beiträge
Dorfstraße 6
17495
Züssow
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Weitere Anschriften
Adresse
Dorfstraße 68a
17390
Ziethen
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Montag kein Sprechtag
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch kein Sprechtag
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 -16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
ÖFFNUNGSZEITEN BÜRGERBÜRO GÜTZKOW, ZIETHEN UND ZÜSSOW
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
um lange Wartezeiten zu vermeiden, haben wir für den Besucherverkehr die bürgerfreundliche Terminvergabe eingeführt.
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Ausreichend vorhanden!
Anzahl:
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Ausreichend vorhanden!
Anzahl:
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.ego-mv.de
Kontakt
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Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.
Kosten
Der Erschließungsbeitragsbescheid ergeht gebührenfrei.
Verfahrensablauf
Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die (insbesondere) straßentechnische Erschließung ist Voraussetzung für die Bebaubarkeit eines Grundstücks.
Nach Abschluss der Erschließungsarbeiten erhebt die Gemeinde von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke innerhalb einer vierjährigen Verjährungsfrist einen Erschließungsbeitrag.