Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Verdienstausfall beantragen
Sie dürfen aufgrund des Infektionsschutzes nicht mehr arbeiten und haben dadurch einen Verdienstausfall? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Fachbereich LAGuS 4034 - Entschädigungen IfSG
Friedrich-Engels-Str. 47
19061
Schwerin, Landeshauptstadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 – 12:00 Uhr
Di. 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr
Mi. keine Sprechzeit
Do. 09:00 – 12:00 Uhr
Fr. keine Sprechzeit
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Dieses Hinweisblatt gibt Auskunft darüber, zu welchem Zweck wir Ihre Daten benötigen, erheben und verarbeiten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften zum Datenschutz beachtet werden. Ihre Daten werden im Einklang mit den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Landesdatenschutzgesetzes erhoben und verarbeitet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Antrags auf Kulturförderung erfolgt zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der ordnungsgemäßen Durchführung des Antragsverfahrens sowie des Verwendungsnachweisverfahrens entsprechend den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der Kulturförderrichtlinie. Die Verarbeitung der Daten ist gesetzlich erforderlich und gemäß Artikel 6 Absatz 1e DSGVO zulässig. Die Daten werden ggf. an Prüfeinrichtungen des Landes und der Europäischen Union übermittelt und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gelöscht. Verantwortlich im Sinne der DSGVO ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Die Ministerin, Werderstraße 124, 19055 Schwerin (E-Mail: poststelle@bm.mv-regierung.de). Den Beauftragten für Datenschutz des Ministeriums erreichen sich ebenda (E-Mail: datenschutz@bm.mv-regierung.de). Es besteht Beschwerdemöglichkeit beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern als Aufsichtsbehörde (Adresse: Werderstraße 74a, 19055 Schwerin, E-Mail: info@datenschutz-mv.de). Angaben über alle gewährten Zuwendungen, Angaben über die einzelnen geförderten Vorhaben und die Zuwendungsempfänger sowie die Höhe der bereitgestellten Mittel können durch die Bewilligungsbehörde und die Europäische Union veröffentlicht werden (Ziff. 5.4.3 der Kulturförderrichtlinie).
Erforderliche Unterlagen
Bei Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen:
- Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie)
- Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgeltes
- Nachweis über abzuziehende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung
- Nachweis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
- Auszug aus Tarifvertrag über die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsverhinderung
Bei Selbstständigen:
- Antrag
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten Jahreseinkommens (oder betriebswirtschaftliche Auswertung / BWA des Steuerberaters)
- Krankenscheine bei Krankschreibung
- Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Erstattung Ihres Verdienstausfalls, wenn
- Sie einem Tätigkeitsverbot unterliegen
- oder in Quarantäne sind
- und Sie einen Verdienstausfall haben
- und Sie nicht arbeitsunfähig sind.
Kosten
keine
Verfahrensablauf
Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.
Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wenn Sie aufgrund einer Verfügung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurden, haben Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls.
Wenn Sie eine alternative Tätigkeit ausüben oder von zu Hause arbeiten (Homeoffice), haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung.
Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.
Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:
Für die ersten 6 Wochen erhalten Sie die Entschädigung direkt von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin in Höhe Ihres bisherigen Nettoentgeltes. Auch das Kurzarbeitergeld wird dabei berücksichtigt.
Ab der 7. Woche zahlt die Entschädigung das Landesverwaltungsamt in Höhe des Krankengeldes.
Zuschüsse von Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin werden bei der Berechnung abgezogen.
Haben Sie während des Tätigkeitsverbots einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, erhalten Sie dieses von der Agentur für Arbeit.
Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:
Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge vom Landesverwaltungsamt erstatten lassen.
Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.
Sie können auch einen Vorschuss beim Landesverwaltungsamt beantragen.
Für Selbstständige gilt:
Sie erhalten die Erstattung direkt vom Landesverwaltungsamt.
Für die Berechnung wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.
Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich erstatten lassen.
Sie erhalten die Entschädigung monatlich rückwirkend zum 1. des Monats. Beispielsweise würden Sie die Entschädigung für März am 1. April erhalten.
Sie können auch einen Vorschuss beantragen.
Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:
Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt.
Auf der Website des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V sind alle relevanten Informationen zum Thema Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu finden.
Zudem steht ein Online-Portal aus einer Kooperation von 10 Bundesländern zur Information und Beantragung von Entschädigungsleistungen nach dem IfSG zur Verfügung.
Fristen
Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen.
Bei einer Quarantäne müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Ende der Quarantäne stellen.