Schwarzarbeit Prüfung
Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt:
- durch Schwarzarbeit fallen reguläre Arbeitsplätze weg
- sie verursacht erhebliche Steuerausfälle
- Unternehmer werden in ihrer Existenz bedroht.
Ihre zuständige Stelle
Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Börzower Weg 3
23936
Grevesmühlen, Stadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Postanschrift
23958 Wismar, Hansestadt
Postanschrift
Postfach1565
23958
Wismar, Hansestadt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Montag: | geschlossen |
Dienstag: | 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr |
Mittwoch: | geschlossen |
Donnerstag: | 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr |
Freitag: | geschlossen |
Hinweis:
Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Parkplätze
Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Malzfabrik Grevesmühlen
Bus:
Malzfabrik Grevesmühlen
Grevesmühlen Bahnhof
Regionalbahn:
Grevesmühlen Bahnhof
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Der zu meldende Sachverhalt bzw. der Verdacht auf das Vorliegen von Schwarzarbeit sollte so genau wie möglich beschrieben werden (Angabe von Umfang, Zeit und Ort der Handlung).
Voraussetzungen
Nähere Angaben unter dem Textfeld „Allgemeine Informationen“.
Kosten
Die Ahndung von Verstößen erfolgt durch die zuständige Behörde nach Prüfung des Einzelfalls auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Was ist Schwarzarbeit?
Der Begriff Schwarzarbeit umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Tatbestände, bei denen gesetzliche Pflichten vor allem steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Art, umgangen werden. Erscheinungsbilder sind beispielsweise:
- Steuerhinterziehung:
der Handwerker/Dienstleister, der ohne Rechnung gegen Barzahlung arbeitet, und weder Umsatz- noch Einkommenssteuer zahlt
Zuständigkeit: Landesfinanzbehörden
- illegale Arbeitnehmerüberlassung:
der Arbeitgeber, der ohne erforderliche Erlaubnis Arbeitnehmer an andere Arbeitgeber verleiht
Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
- Leistungsmissbrauch:
der Arbeitslose/der Leistungsempfänger, der finanzielle staatliche Unterstützung erhält und nebenbei arbeitet, ohne dieses dem Arbeitsamt/Jobcenter/der Arge anzuzeigen
Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
- illegale Ausländerbeschäftigung:
der Ausländer, der ohne erforderliche Arbeitsgenehmigung arbeitet
der Unternehmer, der illegal Ausländer beschäftigt
Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
- Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und die Hinterziehung von Lohnsteuer:
Beschäftigte, die Tätigkeiten ausüben, ohne bei dem Sozialversicherungsträger und dem Finanzamt entsprechend erfasst zu sein
Unternehmer, die Beschäftigte nicht oder nicht korrekt bei den Sozialkassen anmelden bzw. abrechnen
Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
- die Verstöße gegen das Mindestlohngesetz/das Arbeitnehmer-Entsendungsgesetz:
der Arbeitgeber, der nicht den gesetzlichen/tariflichen Mindestlohn zahlt
Zuständigkeit: Finanzkontrolle Schwarzarbeit beim Zoll
- Verstöße gegen die Gewerbeordnung:
die Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung) bzw. Beantragung einer Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung)
Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
- Verstöße gegen die Handwerksordnung:
Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerkes als stehendes Gewerbe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein
Zuständigkeit: Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte
Was fällt nicht unter den Begriff Schwarzarbeit?
Nicht jede Tätigkeit, die beispielsweise ein Nachbar bei Ihnen ausführt, ist Schwarzarbeit.
Dienst- oder Werkleistungen, die
- von Angehörigen im Sinne des § 15 Abgabenordnung (AO) oder Lebenspartnern,
- aus Gefälligkeit,
- im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
- im Wege der Selbsthilfe
erbracht werden, gelten nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht als Schwarzarbeit, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet erbracht werden.