Anerkennung und Förderung niedrigschwelliger Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45c SGB XI sowie Förderung von ehrenamtlichen Strukturen sowie der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
Die Erstattung der Pflegekassen für Leistungen nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag) erfolgt nur, wenn diese gemäß Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V anerkannt sind.
Ihre zuständige Stelle
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
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Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Anträge mit Unterlagen gemäß Landesverordnung bzw. Förderrichtlinie
Voraussetzungen
Vorliegen der Anerkennungs- bzw. Fördervoraussetzungen entsprechend Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V und Förderrichtlinie
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Erstattung der Pflegekassen für Leistungen nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag) erfolgt nur, wenn diese gemäß Unterstützungsangebotelandesverordnung M-V anerkannt sind. Der Leistungsanbieter bzw. die Leistungsanbieterin muss die landesrechtliche Anerkennung beantragen und wird nur nach Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen anerkannt. Die Pflegekassen und die Pflegestützpunkte informieren über die anerkannten Angebote, die ihnen vom zuständigen Landesamt für Gesundheit und Soziales zur Verfügung gestellt werden.