Ihre zuständige Stelle
Amt Dömitz-Malliß - Steuern
Slüterplatz 2
19303
Dömitz, Stadt
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Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:30 Uhr
Hinweis:
Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten.
Öffnungszeiten Kooperatives Bürgerbüro:
Montag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 18.00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr, 13:00 – 18.00 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
Hinweis:
Terminvereinbarung bitte innerhalb der Öffnungszeiten.
Parkplätze
Parkscheibe hinterlegen
Anzahl: 6
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Parkscheibe hinterlegen
Anzahl: 2
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.ego-mv.de
Kontakt
Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Vielank:
Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Formloser Antrag zur Hundesteuerbefreiung
- notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses)
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Vielank:
Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:
Blindenbegleithund
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund zum Blindenbegleithund geeignet ist und als Blindenführhund eingesetzt wird.
Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden
- Es ist ein Nachweis in Form eines ärztlichen Zeugnisses (z.B. einer Bescheinigung über die positive Einflussnahme des Hundes auf den Krankheitsverlauf) erforderlich.
Diensthund
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.
Sanitäts- und Rettungshund
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.
Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz oder ähnlichen Verein untergebracht und nicht auf die Straße gelassen wird.
Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie ihren Hund zur Bewachung von Herden halten oder Sie als Berufsjäger tätig sind
Kosten
Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Vielank:
Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Vielank:
Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular „Hundesteuer Anmeldung“ die Befreiung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.
Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.
Die Befreiung für Hunde von hilfebedürftigen Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.
Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
- Sie als Halterin oder Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden
- für die Hunde keine geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und
- bei Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung geführt und nicht auf Verlangen vorgelegt werden können.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Vielank:
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:
- Blindenbegleithunde
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden
- Diensthunde
- Sanitäts- und Rettungshunde
- Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind
- Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden
Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.
Die Steuerbefreiung ist alle zwei Jahre unter Vorlage des entsprechenden Nachweises (für folgende Fälle) neu zu beantragen:
- Blindenbegleithunde
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden
- Diensthunde
- Sanitäts- und Rettungshunde
- Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden
Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen
örtliche Satzungen
Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Vielank:
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.
Satzungsrecht für: Gemeinde Vielank