Hundesteuer Befreiung

Ausgewähltes Gebiet: Othenstorf

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Ihre zuständige Stelle

Amt Rehna
Steuern & Liegenschaften Bereich 2

Freiheitsplatz 1
19217 Rehna, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038872 929-0
Fax: 038872 929-22

Mitarbeiter

Frau Tietze
Telefon: 038872 929-210
Fax: 038872 929-22
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag geschlossen

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr

Freitag geschlossen

Hinweis:

An diesen beiden Tagen können die Bürgerinnen und Bürger ihre Anliegen ohne vorherige Terminabsprache erledigen.

Zu den Sprechzeiten ist das Amt wieder geöffnet und frei zugänglich.

Darüber hinaus soll eine bürgerfreundliche Terminvergabe weitergeführt werden.

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Rehna, Stadt:

Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
  • notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Rehna, Stadt:

Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

Blindenbegleithunde

  • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
  • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie schwerbehindert sind und über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BL“, „aG“, „Gl“, „G“ oder „H“ verfügen.

Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

  • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.

Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.

  • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.

Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.

  • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz- oder ähnlichen Verein untergebracht und nicht auf die Straße gelassen wird.

Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

  • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie Hirte sind oder dass der Hund überwiegend für die Jagd oder für den Jagdschutz eingesetzt wird.

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Rehna, Stadt:

Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.

Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Rehna, Stadt:

Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular „Hundesteuer Anmeldung“ die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.

Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.

Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

  • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
  • Sie als Halterin oder Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden
  • für die Hunde keine geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und
  • bei Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung geführt und nicht auf Verlangen vorgelegt werden können.

Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen.

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Rehna, Stadt:

Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

  • Hunde von schwerbehinderten Menschen
  • Behindertenbegleithunde
  • Diensthunde
  • Sanitäts- und Rettungshunde
  • Hunde aus Tierheimen
  • Herdengebrauchs- und Jagdhunde

Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.

Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden.

Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

örtliche Satzungen

Spezielle Hinweise für Amtsangehörige Gemeinde Rehna, Stadt:

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.

Satzungsrecht für: Stadt Rehna

1. Satzungsänderung Stadt Rehna

2. Satzungsänderung Stadt Rehna