Zuschuss für kommunale Investitionen in Kinderspielplätze beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu sichern und weiter zu entwickeln. 

Ihre zuständige Stelle

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Dezernat STALUMM 30

Schlossplatz 6
18246 Bützow, Stadt

Mitarbeiter

Antje Adjinski
Telefon: +49 385 588-67300
Position: Dezernatsleitung

Öffnungszeiten

Keine Angabe

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienst vorhanden: nein

Die mit dem Förderantrag einzureichenden Unterlagen sind im Antragsformular bezeichnet. Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung einer Zuwendung erforderlich ist.

Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer der betreffenden Grundstücke sein oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens Eigentümer oder langfristig nutzungsberechtigte Besitzer werden. Die Nutzungsberechtigung muss mindestens den Zeitraum der Zweckbindungsfrist umfassen.

Die betreffenden Grundstücke befinden sich zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht innerhalb des Gebietes einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme.

Der Kinderspielplatz muss öffentlich zugänglich sein.

Zuwendungen für Investitionen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag 2.500 EUR nicht unterschreitet.

Gebühr

0,00 EUR

Weitere Informationen

keine

Antragsverfahren:

Die Zuwendungen werden auf schriftlichen Antrag gewährt, der bei der Bewilligungsbehörde bis zum 28. Februar eines Jahres zu stellen ist. Zuständig für die Antragsannahme und -bewilligung ist das örtlich zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU).

Projektauswahl:

Alle fristgerecht und vollständig eingereichten Förderanträge, bei denen die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen, werden im StALU gelistet und an das zuständige Ministerium übermittelt. Übersteigt das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, bestimmt die Rangfolge unter Anwendung der Förderkriterien die zur Förderung ausgewählten Projekte.

Bewilligungsverfahren:

Die Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt.

Auszahlungsverfahren:

Zuwendungen werden mit dem Formular „Mittelanforderung“ durch den Zuwendungsempfänger bei der Bewilligungsbehörde schriftlich beantragt.

Verwendungsnachweisverfahren: 

Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Formulars „Verwendungsnachweis“ schriftlich und innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden vorrangig Maßnahmen der grundhaften Erneuerung und Sanierung sowie auch die Neuerrichtung von Kinderspielplätzen.

Hierzu zählen:

  1. die Anschaffung von kindgerechten Spielplatz- und Bewegungsgeräten sowie von ergänzenden Ausstattungen für öffentliche Spielplätze (zum Beispiel Sitzbänke, Abfallsammler, Fahrradständer),
  2. Baumaßnahmen und Pflanzungen zur Platzgestaltung, einschließlich flächenabgrenzender Maßnahmen (zum Beispiel Umzäunung, Heckenpflanzung), sowie die Errichtung der unter a) genannten Ausstattungen,
  3. Planungsleistungen,
  4. erforderliche Gebrauchsabnahmen durch sachkundige Personen für die Erstabnahme von Kinderspielplätzen und Spielplatzgeräten.

Wer wird gefördert?

Gemeinden und Gemeindeverbände

Wie wird gefördert?

Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.

Die Zuwendung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als

  • 10.000 EUR bei Gemeinden nicht gesicherter oder eingeschränkter dauernder Leistungsfähigkeit
  • 12.500 EUR bei Gemeinden mit gefährdeter dauernder Leistungsfähigkeit
  • 15.000 EUR bei weggefallener dauernder Leistungsfähigkeit

Die Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist nur zulässig, soweit die Zuwendung als Komplementärfinanzierung zur Absicherung des verbleibenden Eigenanteils des Zuwendungsempfängers gewährt wird.

Abruffrist: Fördermittel müssen abgerufen werden

jährlich bis zum 28.02.
Gültigkeit: 28.12.2023 - 30.09.2026

Weitere Informationen

Der Antrag ist bis zum 28. Februar bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.