Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz / Gesundheitszeugnis

Ausgewähltes Gebiet: Vorpommern-Rügen

Jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt, verkauft oder auf andere Weise in den Verkehr bringt, benötigt eine Erstbelehrung und eine Bescheinigung ...

Ihre zuständige Stelle

Die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz finden an folgenden Standorten des Landkreises Vorpommern-Rügen statt:

  • Standort Bergen, Störtebekerstraße 30, Zimmer 233, 18528 Bergen auf Rügen
  • Standort Ribnitz-Damgarten, Scheunenweg 10, Zimmer 012, 18311 Ribnitz-Damgarten
  • Standort Stralsund, Carl-Heydemann-Ring 67, Zimmer 010, 18437 Stralsund

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Einen gültigen Personalausweis oder Pass.

Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

  • 30,00 € für die Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • 10,00 € für das Ausstellen einer Zweitschrift

gemäß Gesundheitswesenkostenverordnung vom 26. April 2016, Tarifstelle 7.1.9.

Die Gebühr ist unmittelbar nach der Belehrung zu entrichten.

Jede Person, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellt, behandelt, verkauft oder auf andere Weise in den Verkehr bringt, benötigt eine Erstbelehrung und eine Bescheinigung (Nachweisheft) des Fachdienstes Gesundheit (Gesundheitsamt)   nach §43 (1) Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Dies gilt z.B. für Beschäftige in Lebensmittelbetrieben, Gaststätten, Restaurants, Bistros, Kantinen, Cafe's, Schulen und Kindertagesstätten.

Eine entsprechende Belehrung durch das Gesundheitsamt wird neben den gewerbsmäßigen Tätigkeiten auch für folgende Tätigkeiten benötigt: ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z. B. Essenausgabe für Bedürftige oder Tätigkeiten im Rahmen öffentlich zugänglicher Veranstaltungen, größeren Straßenfesten, Sommerfesten, Trödelmärkten, Vereinsveranstaltungen und Wochenend- oder Ferienlager, wenn die Tätigkeit wiederkehrend durchgeführt wird.

Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG M-V)

  • §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Der Belehrungsnachweis hat eine lebenslange Gültigkeit. Eine zweijährige Wiederholungsbelehrung vom Arbeitgeber ist jedoch erforderlich  und ist auch von diesem zu dokumentieren.

Es ist zu beachten, dass Tätigkeiten im Lebensmittelbereich erst dann aufgenommen werden dürfen, wenn das Nachweisheft bzw. die Bescheinigung vorliegt. Dieses darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.