Wohnsitz für Binnenschiffer und Seeleute abmelden

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburgische Schweiz

Wer auf einem Binnenschiff wohnt und aus dieser Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich abzumelden. Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes abzumelden.

Ihre zuständige Stelle

Amt Mecklenburgische Schweiz

von-Pentz-Allee 7
17166 Teterow, Bergringstadt

Weitere Anschriften

Adresse

Neue Straße 1
17168 Jördenstorf

Zentraler Kontakt

Telefon: 03996 12800
Telefon: 039977 3510
Fax: 03996 128025
Fax: 039977 35155
-Verwaltungsstelle Jördenstorf-

Mitarbeiter

Herr OAR Jens Behn
Telefon: 03996 128011
Telefon: 039977 35151
Fax: 039977 35155
Position: Leitender Verwaltungsbeamter
Herr Rainer Mucke
Telefon: 03996 128010
Position: Amtsvorsteher

Öffnungszeiten

Montag: geschlossen
Dienstag: 08.30 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 16.00 Uhr
Freitag: 08.30 bis 12.00 Uhr
außerhalb der Öffnungszeiten nach Vereinbarung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Gegebenenfalls fordert die Meldebehörde vor allem die Vorlage von:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausweise der Familienmitglieder, wenn alle auf einem Meldeschein gemeldet werden
  • Kinderreisepass beziehungsweise Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen)

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

Für die Abmeldung von einem Binnenschiff müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Abmeldeschein ausfüllen, unterschreiben und bei der Meldebehörde abgeben. Bei der Abgabe des Abmeldescheins können Sie sich durch eine geeignete Person vertreten lassen. Sie können den Abmeldeschein aber auch übersenden. Der Abmeldeschein ist bei der Meldebehörde erhältlich. Bei einigen Gemeinden steht Ihnen der Abmeldeschein auch zum Download zur Verfügung. Führt die Gemeinde das Melderegister automatisiert, kann vom Ausfüllen des Abmeldescheins abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und auf einem Ausdruck der von Ihnen erhobenen Daten deren Richtigkeit durch Ihre Unterschrift bestätigen.

Familienangehörige, die in derselben Wohnung gewohnt haben und mit umziehen, sollen einen Abmeldeschein gemeinsam verwenden.

Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung für Ihre Unterlagen.

Für die Abmeldung von einem Seeschiff haben die zu meldenden Personen dem Reeder die für die Abmeldung erforderlichen Auskünfte zu geben (Familienname, Doktorgrad, Geburtsname, Vornamen (darunter Rufname), Tag der Geburt, Staatsangehörigkeit, Geburtsort / Kreis/ Land, Familienstand, Religionszugehörigkeit, Beschäftigungsende).

Die besonderen Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute und damit auch die Abmeldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung gemeldet sind.

Wer auf einem Binnenschiff wohnt, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist und aus dieser Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.

Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden.