Übernachtungssteuer bezahlen

Ausgewähltes Gebiet: Züssow

Wenn Sie Betreiber/in eines Beherbergungsbetriebes sind, kann eine Übernachtungssteuer zu entrichten sein.

Ihre zuständige Stelle

Amt Züssow
Abgaben und Steuern

Dorfstraße 6
17495 Züssow

Weitere Anschriften

Adresse

Dorfstraße 68a
17390 Ziethen

Zentraler Kontakt

Telefon: 038355 6430
Fax: 03971 208120

Mitarbeiter

Frau Morgenstern
Telefon: 038355 643 312
Fax: 03971 2081 20
Position: Sachbearbeiter/in
Herr Nuelken
Telefon: 038355 643 312
Fax: 03971 2081 20
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Rogge
Telefon:  038355 643 344
Fax: 03971 2081 20
Position: Sachbearbeiter/in

Öffnungszeiten

Montag kein Sprechtag

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr,  13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch kein Sprechtag

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 -16:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweis:

ÖFFNUNGSZEITEN BÜRGERBÜRO GÜTZKOW, ZIETHEN UND ZÜSSOW

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

um lange Wartezeiten zu vermeiden, haben wir für den Besucherverkehr die bürgerfreundliche Terminvergabe eingeführt.

Für alle Verwaltungsleistungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch, per E-Mail oder Brief erreichbar.

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Höhe der Übernachtungssteuer bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.

Das Steuererhebungsverfahren ist in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.

Eine Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben als örtliche Aufwandsteuer erheben.

Die Fristen für die Fälligkeit der Übernachtungssteuer sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.