Fremdenverkehrsabgabe

Ausgewähltes Gebiet: Neustrelitz-Land

Kommunen, die als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, können eine Fremdenverkehrsabgabe erheben.

Ihre zuständige Stelle

Amt Neustrelitz-Land

Marienstraße 5
17235 Neustrelitz, Residenzstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03981 45750
Fax: 03981 457512

Mitarbeiter

Herr Axel Malonek
Telefon: 03981 4575-0
Fax: 03981 457512
Position: Amtsvorsteher

Öffnungszeiten

  • Di  09.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 18.00 Uhr
  • Do 08.00 - 12.00 Uhr, 13.00 - 15.30 Uhr
  • Fr  09.00 - 12.00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Fremdenverkehrsabgabe stellt sich für den Abgabepflichtigen grundsätzlich als Kostenfaktor dar. Die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe bestimmt sich nach den in der jeweiligen Satzung erfolgten Regelungen zum Abgabemaßstab und zum Abgabesatz.

Die Fremdenverkehrsabgabe wird grundsätzlich als Jahresabgabe nach den Regelungen der jeweiligen gemeindlichen Satzung erhoben.

Eine als Kur- und Erholungsort anerkannte Gemeinde kann auf der Grundlage einer gemeindlichen Satzung von Personen und Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden, eine Fremdenverkehrsabgabe erheben. Die Fremdenverkehrsabgabe dient der teilweisen Deckung des Aufwandes der Fremdenverkehrswerbung sowie der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen.

gemeindliche Satzung (Fremdenverkehrsabgabesatzung)

Die Fristen für die Fälligkeit der Fremdenverkehrsabgabe sind in der jeweiligen gemeindlichen Satzung geregelt.