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Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Jugendamt / Kindertagesförderung
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Parkplatz
Anzahl: 10
Kostenfrei
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Behindertenparkplatz
Anzahl: 1
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Deutsche Rentenversicherung
Bus:
22
Bus:
2
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Verfahrensablauf
Eltern sollten sich so früh wie möglich über freie Betreuungsplätze informieren. Hierfür können Sie sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wenden oder direkt an die gewünschte Kindertagespflegeperson.
Ein Anspruch auf Teilzeitförderung besteht für jedes Kind in Mecklenburg-Vorpommern ab dem ersten vollendeten Lebensjahr. Eine Förderung für jüngere Kinder ist nach Rücksprache mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ebenfalls möglich.
Benötigen Eltern mehr als 30 Wochenstunden, so können Sie beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Antrag auf Ganztagsförderung (bis zu 50 Wochenstunden) stellen.
Ab dem dritten vollendeten Lebensjahr erfolgt die Förderung in Kindertagespflege bei besonderem Bedarf oder ergänzend. Über die Bewilligung entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:
Der Antrag ist gemäß § 6 Abs. 6 KiföG M-V in der Regel drei Monate vor Betreuungsbeginn mit den erforderlichen und aktuellen Nachweisen (nicht älter als 3 Monate) einzureichen.
Für die Beantragung eines Ganztags-, Teilzeit- oder Halbtagsplatzes in Kindertagespflege für Kinder ab dem 1. Lebensjahr ist die Einreichung eines Antrages mit den zur Verfügung stehenden Formularen erforderlich.
Änderungen in Bezug auf die Betreuungszeit und -art bedürfen einer erneuten Antragstellung. Für den Bereich der Bedarfsprüfung der Inanspruchnahme von Plätzen in der Kindertagespflege (Ganztags-, Teilzeit- und Halbtagsförderung) ist das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zuständig. Entsprechende aktuelle Nachweise zum Umfang der Berufstätigkeit, der Ausbildung, des Studiums, der Teilnahme an Maßnahmen der Jobcenter bzw. der Bundesanstalt für Arbeit, der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Vorlage sonstiger Gründe sind einzureichen. Der Antrag ist 6 Wochen vor beabsichtigter Inanspruchnahme mit der Bestätigung der Tagespflegeperson über einen vorhandenen freien Platz in der gewünschten Kindertagespflegestelle im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte einzureichen. Die Entscheidung über die bedarfsgerechte Förderung erfolgt ab dem Monat, in dem der Antrag beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingegangen ist. Eine rückwirkende Bewilligung erfolgt in der Regel nicht. Eine Kopie des Bewilligungsbescheides wird durch das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Erfüllung der Aufgaben nach dem KiföG M-V an die jeweilige Tagespflegeperson und an die zuständige Wohnsitzgemeinde weitergeleitet.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Vermittlung eines Betreuungsplatzes einer Kindertagespflegeperson findet in Kooperation mit dem jeweils zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe statt.
Ab dem 01.01.2020 sind Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern von den Elternbeiträgen der Kindertagesförderung freigestellt. Hierzu gehören auch die Elternbeiträge innerhalb der Kindertagespflege.
Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr haben Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Schuleintritt (Krippe, Kindergarten oder Kindertagespflege) einen Anspruch auf Kindertagesförderung im Umfang von 30 Wochenstunden. Hierbei handelt es sich um Teilzeitförderung. Eltern steht es frei, einen geringeren Betreuungszeitraum von 20 Wochenstunden in Anspruch zu nehmen. Benötigen Eltern, z.B. auf Grund ihrer Berufstätigkeit, einen höheren Betreuungsumfang, so können sie beim zuständigen Jugendamt eine Ganztagsförderung von 50 Wochenstunden beantragen.
Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine bedarfsgerechte Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson ebenfalls möglich. Auch hier müssen sich Eltern den Bedarf durch das zuständige Jugendamt bestätigen lassen.
Ab vollendetem dritten Lebensjahr ist die Förderung in Kindertagespflege bei besonderem Bedarf oder ergänzend weiterhin möglich, die Förderung in Kindertageseinrichtungen ist jedoch vorrangig. Über die Bewilligung von Kindertagespflege entscheidet das zuständige Jugendamt.
Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:
Für Kinder ab vollendetem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres besteht gemäß § 6 Abs. 2 KiföG M-V ein Rechtsanspruch auf einen Teilzeitplatz (bis 30 h wöchentlich) in einer Kindertageseinrichtung oder bei einer Tagespflegestelle.
Für Kinder ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule kann bei Bedarf die Förderung in Kindertagespflege erfolgen.
Rechtsgrundlagen
- § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
- § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:
Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Richtlinie zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte