Hortbetreuung

Ausgewähltes Gebiet: Ave

Im Hort erfolgt die Ganztagsförderung montags bis freitags im Umfang von bis zu 6 Stunden täglich, die Teilzeitförderung bis zu drei Stunden täglich. Dies gilt auch in den Ferienzeiten.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Jugendamt / Kindertagesförderung

An der Hochstraße 1
17036 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Postfach110264
17042 Neubrandenburg, Vier-Tore-Stadt

Zentraler Kontakt

Fax: +49 395 57087-65957

Mitarbeiter

Berit Schröter
Telefon: +49 39557087524 7
Fax: 0395 5708765957
Diana Kopperschmidt
Telefon: +49 39557087524 0
Fax: 0395 5708765957
Beate Krey
Telefon: +49 39557087524 6
Fax: 0395 5708765957
Birte Adloff
Telefon: +49 39557087525 0
Fax: 0395 5708765957
Monika Müller
Telefon: +49 39557087234 8
Fax: 0395 5708765957
Birgitt Müller
Telefon: +49 39557087511 3
Fax: 0395 5708765957
Cindy Gall
Telefon: +49 39557087310 6
Peggy Schubotz
Telefon: +49 39557087442 6
Fax: 0395 5708765957
Maren-Svea Schiemann
Telefon: +49 39557087519 3
Fax: 0395 5708765957
Tilo Krüger
Telefon: +49 39557087521 1
Fax: 0395 5708765957
Ricarda Wegner
Telefon: +49 39557087511 7
Fax: 0395 5708765957
Stefanie Schmidt
Telefon: +49 39557087316 3
Claudia Ehlert
Telefon: +49 39557087230 2
Fax: 0395 5708765957
Annette Schober
Telefon: +49 39557087528 6
Fax: 0395 5708765957
Andreas Trebbow
Telefon: +49 39557087519 2
Fax: 0395 5708765957
Petra Nattermann
Telefon: +49 39557087310 7
Fax: 0395 5708765957
Janet Bahlke
Telefon: +49 39557087565 6
Fax: 0395 5708765957
Laura Jeziorowski
Telefon: +49 39557087438 7
Fax: 0395 5708765957
Judit Szabo
Telefon: +49 39557087511 8
Fax: 0395 5708765957
Anke Vollbrecht
Telefon: +49 39557087528 5
Fax: 0395 5708765957
Birgit Horn
Telefon: +49 39557087442 5
Fax: 0395 5708765957
Mandy Suchanski
Telefon: +49 39557087526 0
Fax: 0395 5708765957
Mikel Mahn
Telefon: +49 39557087522 3
Ulrike Koch
Telefon: +49 39557087511 9

Öffnungszeiten

Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie:

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe

Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen

für alle Standorte
Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze

weitere Stellplätze in der direkten Umgebung
Anzahl: 30
Kostenfrei

Parkplatz
Anzahl: 10
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Behindertenparkplatz
Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Deutsche Rentenversicherung
Bus: 22
Bus: 2

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Eltern sollten sich so früh wie möglich über freie Betreuungsplätze informieren. Hierfür können Sie sich an das zuständige Jugendamt bzw. den Fachdienst Jugend wenden oder direkt an den gewünschten Hort. In begründeten Einzelfällen ist auch die Betreuung durch eine Tagespflegeperson möglich.

Ein Rechtsanspruch auf Hortförderung besteht in Mecklenburg-Vorpommern nicht, jedoch muss der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen und Einrichtungen vorhalten. Hierbei müssen insbesondere die Bedürfnisse von Familien mit erwerbstätigen, erwerbssuchenden, in Ausbildung befindlichen oder sozial benachteiligten Eltern berücksichtigt werden.

Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:

Der Antrag ist gemäß § 6 Abs. 6 KiföG M-V in der Regel drei Monate vor Betreuungsbeginn mit den erforderlichen und aktuellen Nachweisen (nicht älter als 3 Monate) einzureichen. Für Kinder im Hortalter erfolgt die Prüfung der Ganztags- und Teilzeitförderung ausschließlich durch das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.

Die Prüfung der bedarfsgerechten Inanspruchnahme von Plätzen erfolgt auf der Grundlage eines Antrages der Personensorgeberechtigten an das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Entsprechende aktuelle Nachweise zum Umfang der Berufstätigkeit, der Ausbildung, des Studiums, der Teilnahme an Maßnahmen der Jobcenter bzw. der Bundesanstalt für Arbeit, der Inanspruchnahme von Elternzeit oder der Vorlage sonstiger Gründe sind einzureichen. Der Antrag ist 6 Wochen vor beabsichtigter Inanspruchnahme mit der Bestätigung des Trägers der Kindertageseinrichtung über einen vorhandenen freien Platz in der gewünschten Kindertageseinrichtung im Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte einzureichen.

Die Entscheidung über die bedarfsgerechte Förderung erfolgt ab dem Monat, in dem der Antrag beim örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingegangen ist. Eine rückwirkende Bewilligung erfolgt in der Regel nicht. Eine Kopie des Bewilligungsbescheides wird durch das Jugendamt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Erfüllung der Aufgaben nach dem KiföG M-V an den jeweiligen Träger der Kindertageseinrichtung und an die zuständige Wohnsitzgemeinde weitergeleitet

Im Hort erfolgt die Ganztagsförderung montags bis freitags im Umfang von bis zu 6 Stunden täglich, die Teilzeitförderung bis zu drei Stunden täglich. Dies gilt auch in den Ferienzeiten.

Ab dem 01.01.2020 sind Eltern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern von den Elternbeiträgen der Kindertagesförderung freigestellt. Hierzu gehören auch die Elternbeiträge innerhalb der Hortförderung.

Entsteht den Eltern in den Ferienzeiten ein erhöhter Bedarf, so muss dieser den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich angezeigt werden. Eltern tragen die Kosten, die sich durch die erhöhte Inanspruchnahme während der Schulferien ergibt. Jedoch ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme dieses Elternbeitrags verpflichtet, soweit den Eltern die Kosten nicht oder nur anteilig zuzumuten sind.

Im begründeten Einzelfall ist die Förderung eines schulpflichtigen Kindes auch durch eine Tagespflegeperson möglich.

§§ 5, 21 Absatz 4 und Absatz 6 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V)

Spezielle Hinweise für Landkreis Mecklenburgische Seenplatte:

Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagesförderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte