Leistungen zur sozialen Teilhabe nach SGB IX

Ausgewähltes Gebiet: Alt Stassow

Die Leistungen zur sozialen Teilhabe soll behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen befähigen oder unterstützen, möglichst selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu leben.

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Rostock - Sachgebiet Eingliederungshilfe


18264 Güstrow, Barlachstadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Postfach1455
18264 Güstrow, Barlachstadt

Adresse

August-Bebel-Straße 3
18209 Bad Doberan, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3843 755-50999
Fax: +49 3843 755-10810

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:08:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:08:30 – 12:00 Uhr
13:30 – 17:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

Es muss eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX bestehen, eintreten oder drohen, aber nicht nur vorübergehend (mindestens sechs Monate).

Im Übrigen gibt es je nach Art der beantragten Leistung spezielle Voraussetzungen. Die Voraussetzungen für die Förderung werden durch Fachkräfte der Träger der Sozialhilfe oder anderer Rehabilitationsträger (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung) geprüft.

Für die eigentliche Bewilligung der Leistung fallen keine Kosten oder Gebühren an. Bei einigen Leistungsarten ist jedoch ein Eigenanteil zu erbringen. Ob und wie hoch dieser Eigenanteil ist, ist von Leistung zu Leistung unterschiedlich.

Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen zur sozialen Teilhabe können gemäß § 6 SGB IX sein:

  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand), wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist oder im Fall einer Berufskrankheit
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, z.B. bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten (z. B. Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle oder die örtlichen Fürsorgestellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten)
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte)
  • die Träger der Eingliederungshilfe (in Mecklenburg-Vorpommern die kreisfreien Städte und Landkreise), wenn bei einer Behinderung kein anderer Träger zuständig ist und Bedürftigkeit besteht.

Die Leistungen zur sozialen Teilhabe sollen behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen befähigen oder unterstützen, möglichst selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu leben.

Leistungen zur sozialen Teilhabe sind insbesondere:

  • Leistungen für Wohnraum (§ 76 Abs. 2 Nr. 1)
  • Assistenzleistungen (§ 76 Abs. 2 Nr. 2)
  • Heilpädagogische Leistungen (§ 76 Abs. 2 Nr. 3)
  • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 76 Abs. 2 Nr. 4)
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 76 Abs. 2 Nr. 5)
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 76 Abs. 2 Nr. 6)
  • Leistungen zur Mobilität (§ 76 Abs. 2 Nr. 7)
  • Hilfsmittel (§ 76 Abs. 2 Nr. 8)