Rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Ausgewähltes Gebiet: Gnoien

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz fördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender...

Ihre zuständige Stelle

Amt Gnoien

Teterower Str. 11 a
17179 Gnoien, Warbelstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 039971 182-0
Fax: 039971 18219

Mitarbeiter

Frau Ruth Ehlert
Telefon: 039971 182-50
Fax: 039971 182-19
Position: Amtierende Leitende Verwaltungsbeamtin
Herr Claus-Peter Gering
Telefon: 039971 182-13
Fax: 039971 182-19
Position: Amtsvorsteher

Öffnungszeiten

Montag und Mittwoch: geschlossen
Dienstag: 09.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr
Donnerstag: 09.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr
Freitag: 08.00-10.00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz fördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Auch für Mecklenburg-Vorpommern wurde in Art 13 der Landesverfassung die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung aufgenommen.

Um dieses Ziel zu erreichen, findet zum einen dort, wo Frauen benachteiligt sind, eine aktive Frauenförderung und die Beseitigung diskriminierender Rahmenbedingungen und Regelungen statt. Zum anderen sollen künftige Benachteiligungen von Frauen oder Männern gegenüber dem anderen Geschlecht verhindert werden, indem bei allen politischen Maßnahmen und Entscheidungen von Anfang an darauf geachtet wird, welche Auswirkungen sie auf das eine und das andere Geschlecht haben (Prinzip des Gender-Mainstreaming).

In den Landkreisen und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden gemäß den §§ 41 und 118 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hauptamtlich Gleichstellungsbeauftragte tätig. In kleineren Gemeinden sind Gleichstellungsbeauftragte ehrenamtlich tätig. Gemäß § 142 bestellen Ämter mit eigener Verwaltung eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragten erfüllen im Rahmen der gemeindlichen Allzuständigkeit Aufgaben, die der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Sie haben Benachteiligungen von Frauen im öffentlichen Leben, die in Einzelfällen auch Männern entstehen, aufzudecken und wirken auf deren Abbau hin.