Rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern

Ausgewähltes Gebiet: Bad Doberan, Stadt

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz fördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender...

Ihre zuständige Stelle

Stadt Bad Doberan

Severinstr. 6
18209 Bad Doberan, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038203 915-0
Fax: 038203 915-209

Mitarbeiter

Herr Jochen Arenz
Telefon: 038203 915-200
Fax: 038203 915-209
Position: Bürgermeister
Frau Kneifel
Telefon: 038203 915-293
Fax: 038203 915-299
Position: Sachbearbeiter/-in Gewerbeangelegenheiten
Herr Matthews
Telefon: 038203 915-270
Position: Amtsleiter/-in Haupt- und Ordnungsamt
Funktion: 1. Stellv. des Bürgermeisters
Frau Busch
Telefon: 038203 915-291
Fax: 038203 915-209
Position: Sachbearbeiter/-in Sicherheit und Ordnung

Öffnungszeiten

Mo. geschlossen

Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr

Mi. geschlossen

Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr

Fr. 09:00 - 11:30 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz fördert der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Auch für Mecklenburg-Vorpommern wurde in Art 13 der Landesverfassung die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern als Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung aufgenommen.

Um dieses Ziel zu erreichen, findet zum einen dort, wo Frauen benachteiligt sind, eine aktive Frauenförderung und die Beseitigung diskriminierender Rahmenbedingungen und Regelungen statt. Zum anderen sollen künftige Benachteiligungen von Frauen oder Männern gegenüber dem anderen Geschlecht verhindert werden, indem bei allen politischen Maßnahmen und Entscheidungen von Anfang an darauf geachtet wird, welche Auswirkungen sie auf das eine und das andere Geschlecht haben (Prinzip des Gender-Mainstreaming).

In den Landkreisen und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden gemäß den §§ 41 und 118 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern hauptamtlich Gleichstellungsbeauftragte tätig. In kleineren Gemeinden sind Gleichstellungsbeauftragte ehrenamtlich tätig. Gemäß § 142 bestellen Ämter mit eigener Verwaltung eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragten erfüllen im Rahmen der gemeindlichen Allzuständigkeit Aufgaben, die der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Sie haben Benachteiligungen von Frauen im öffentlichen Leben, die in Einzelfällen auch Männern entstehen, aufzudecken und wirken auf deren Abbau hin.