Kriegsopferfürsorge Gewährung

Ausgewähltes Gebiet: Warnow-West

1. Leistungen für Beschädigte und deren Familienangehörige Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten gesundheitlich beeinträchtigte Personen (sogenannte Beschädigte), wenn Sie...

Ihre zuständige Stelle

Amt Warnow-West

Schulweg 1a
18198 Kritzmow

Zentraler Kontakt

Telefon: 038207 633-0
Fax: 038207 633-29

Mitarbeiter

Herr Leif Kaiser
Telefon: 038207 63312
Fax: 038207 63329
Position: Amtsvorsteher

Öffnungszeiten

Dienstag 9 - 12 Uhr und 14 - 16 Uhr
Donnerstag 9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag 9 - 12 Uhr

Parkplätze

Anzahl: 20
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 3
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Herr Jörg Blotenberg
Position: Fachperson für Datenschutz
Kontakt

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Antrag
  • Nachweis über die Anerkennung eines Versorgungsanspruches durch den Träger der Kriegsopferversorgung
  • Einkommens- und Vermögensnachweise

Persönliche Voraussetzungen

1. Anerkennung eines Versorgungsanspruches

Leistungen der Kriegsopferfürsorge können grundsätzlich erst erbracht werden, wenn ein Träger der Kriegsopferversorgung einen Versorgungsanspruch durch einen Bescheid anerkannt hat.

2. Bedürftigkeit (wirtschaftliche Kausalität)

Beschädigte oder deren Hinterbliebene können dann Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten, wenn die sogenannte wirtschaftliche Kausalität vorliegt. Das bedeutet, dass die Beschädigten infolge der Schädigung bzw. die Hinterbliebenen infolge des Verlustes des Versorgers/der Versorgerin nicht in der Lage sind, ihren sich aus der Schädigung ergebenden individuellen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen und den übrigen Versorgungsleistungen nach dem BVG zu decken.

Keine

Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten Sie auf vorherigen Antrag von den Fürsorge- und Hauptfürsorgestellen. Eine Liste der Hauptfürsorgestellen können Sie der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Kriegsopferfürsorge entnehmen.

1. Leistungen für Beschädigte und deren Familienangehörige

Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten gesundheitlich beeinträchtigte Personen (sogenannte Beschädigte), wenn Sie eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen oder einen anerkannten Anspruch auf Heilbehandlung nach diesem Gesetz haben.

Beschädigte erhalten ferner Leistungen der Kriegsopferfürsorge auch für ihre Familienmitglieder, wenn sie deren Lebensunterhalt überwiegend bestreiten bzw. vor der Schädigung bestritten haben und soweit diese ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können.

2. Leistungen für Hinterbliebene

Leistungen der Kriegsopferfürsorge erhalten zudem Hinterbliebene von Beschädigten (Witwen, Witwer, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Waisen, Elternpaare oder Elternteile), die Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen (z.B. Witwen- oder Waisenrente).

3. Leistungsberechtigte

Leistungsberechtigte sind vor allem:

  • Kriegsbeschädigte,
  • Opfer von Gewalttaten,
  • Wehrdienstbeschädigte,
  • Zivildienstbeschädigte,
  • Opfer staatlichen Unrechts in der DDR,
  • Impfgeschädigte
  • sowie jeweils deren Hinterbliebene.