Elterliche Sorge - Anordnung bei Gefährdung des Kindeswohls

Ausgewähltes Gebiet: Schwerin, Landeshauptstadt

Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt...

Ihre zuständige Stelle

Landeshauptstadt Schwerin - ASD Team Sozialraum Ost

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Frau Silke Vollstedt
Telefon: +49 385 545-2204
Position: Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin
Herr Jan Thießen
Telefon: +49 385 545-2199
Position: Sozialarbeiter / Sozialpädagoge
Frau Anja Wendt
Telefon: +49 385 545-2039
Position: Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin
Frau Claudia Lange
Telefon: +49 385 545-2181
Position: Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin
Herr Thomas Prey
Telefon: +49 385 545-2845
Position: Sozialarbeiter / Sozialpädagoge
Herr Sebastian Werner
Telefon: +49 385 545-2038
Position: Sozialarbeiter / Sozialpädagoge
Frau Kristin Henke-Melzer
Telefon: +49 385 545-2177
Position: Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin

Parkplätze

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2

Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity

Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Antrag eines Elternteils
  • Anzeige des Jugendamtes, Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten auf Hinweise die den Entzug des Sorgerechts auch ohne Antrag rechtfertigen oder die Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil unter dem Aspekt des Kindeswohl nahelegen
  • Gerichtsgebühren
  • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren

Die Gebühren bestimmen sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt.

Häufig stellt ein Elternteil Antrag auf das alleinige Sorgerecht für den Nachwuchs und bemüht somit das Familiengericht (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben), denn grundsätzlich obliegt die elterliche Sorge natürlich beiden Elternteilen.

In den anderen Fällen wird das Verfahren von Amtswegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt.

Während des gesamten Sorgerechtsverfahrens stehen die Eltern unter genauer Beobachtung und das Familiengericht verschafft sich einen umfassenden Überblick über die familiäre Situation des Kindes, dazu bezieht es nach Erfordernis auch Sachverständige und Gutachten ein.  

In der Regel wirkt das Familiengericht auf die Beteiligten ein, damit sich die Eltern außergerichtlich einigen und gemeinsam (auch mit dem Jugendamt) eine Lösung zugunsten des Kindes erarbeiten.

Ist die gesunde Entwicklung des Kindes gefährdet und steht ein Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im Raum, müssen in Sorgerechtsverfahren allerdings schnelle Entscheidungen (Eilverfahren, etwa zur Herausgabe des Kindes und Ausschluss des Umgangs) getroffen werden, die eine gemeinsame Lösung oft nicht zulassen.

Das Gericht setzt in der Regel einen sogenannten Verfahrensbeistand ein. Damit ist sichergestellt, dass während des Verfahrens die Bedürfnisse des Kindes gesichert werden und dieses nicht zum bloßen Objekt der Eltern wird.

Ist das körperliche, seelische oder geistige Wohl eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage, dieser Kindeswohlgefährdung Einhalt zu gebieten, kann in das Sorgerecht eingegriffen werden. Hierfür bedarf es immer einer familiengerichtlichen Entscheidung.

Im Falle eines Eingriffs in das Sorgerecht dürfen immer nur diejenigen Bereiche der elterlichen Sorge entzogen werden, deren Entzug für eine kindeswohlförderliche Entwicklung erforderlich ist.

Werden Teile des Sorgerechtes entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt. Wird das Sorgerecht insgesamt entzogen, erhält das Kind einen Vormund.