Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Neukloster, Stadt

Wird eine (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert, haben Kinder gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Bei Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Sozialpädagogischer Dienst - Spezialdienste

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

KJND Rehna - Nottelefon und Kinderschutzhotline
Telefon: 0163 5007475
Telefon: +49 38872 53252
Funktion: Die Nottelefone sind rund um die Uhr besetzt.
Frau A. Grund
Telefon: +49 3841 3040-5114
Fax: +49 3841 3040-85114
Funktion: Familiengerichtshilfe
Frau C. Bosten
Telefon: +49 3841 3040-5167
Fax: +49 3841 3040-85167
Funktion: Familiengerichtshilfe
Standort Wismar
Fax: +49 3841 3040-5199
Frau N. Dröse
Telefon: +49 3841 3040-5147
Fax: +49 3841 3040-85147
Funktion: Familiengerichtshilfe
Standort Grevesmühlen
Fax: +49 3841 3040-5198
Frau T. Rönck
Telefon: +49 3841 3040-5159
Fax: +49 3841 3040-85159
Funktion: Familiengerichtshilfe
Frau L. Rönckendorf
Telefon: +49 3841 3040-5191
Fax: +49 3841 3040-85191
Funktion: Sozialarbeiterin in der Eingliederungshilfe
Frau S. Mierendorff
Telefon: +49 3841 3040-5153
Fax: +49 3841 3040-85153
Funktion: Sozialarbeiterin in der Eingliederungshilfe
Kinderschutzhotline Mecklenburg-Vorpommern
Telefon: 0800 1414007
Herr T. Tribukeit
Telefon: +49 3841 3040-5146
Fax: +49 3841 3040-85146
Funktion: Fachgebietsleitung Sozialpädagogischer Dienst

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 121
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
Anzahl: 15
Kostenfrei

Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
Anzahl: 21
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Wismar Bahnhof
Regionalbahn: Wismar Bahnhof

Lindengarten in Wismar
Bus: Lindengarten in Wismar

Dr.-Leber-Straße in Wismar
Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Antrag
  • Gutachten des Facharztes über die Abweichung der seelischen Gesundheit
  • Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
    • ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
    • daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
  • Ein Facharzt muss bestätigen, dass bei Ihrem Kind eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt
  • Ihr Kind darf noch nicht 21 Jahre alt sein

Die Weltgesundheitsorganisation legt fest, welche psychischen Beeinträchtigungen als seelische Behinderung gelten.

 Als seelische Behinderungen gelten unter anderem:

  •  körperlich nicht begründbare Psychosen
  •  seelische Störungen als Folge von
    •  Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns
    •  Anfallsleiden oder
    •  von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen
  •  Suchtkrankheiten
  •  Neurosen
  •  Persönlichkeitsstörungen

Die Kosten für ambulante Hilfe trägt in der Regel das Jugendamt.
Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für stationäre Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.

Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob

  •  Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder
  •  andere Hilfeformen besser geeignet wären.

Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese beantragen.

  • Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind.
  • Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden.

Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt. Das Jugendamt holt für die Klärung der Abweichung der seelischen Gesundheit eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein:

  • Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie,
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut,
  • Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen.
  • Eigene fachliche Einschätzung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft

 Aufgrund dieser Stellungnahme und eigener Einschätzung entscheidet das Jugendamt,

  • ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und
  • ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt,

  • welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und
  • wie lange die Hilfe geleistet wird.
  • dass eine Überprüfung der Hilfe in der Regel nach sechs Monaten erfolgt

Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

Wird eine (drohende) seelische Behinderung diagnostiziert, haben Kinder gemäß § 35a SGB VIII einen Anspruch auf Eingliederungshilfe.

Bei Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII handelt es sich um Maßnahmen der Jugendhilfe. Das Jugendamt entscheidet über die Gewährung der Hilfe, über Art, Umfang und Dauer. Im Gegensatz zur Hilfe zur Erziehung ist bei der Eingliederungshilfe das Kind/ der Jugendliche und nicht der Sorgeberechtigte anspruchsberechtigt.

Ein Gutachter (Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Arzt oder Psychologe/ Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet) muss die seelische Gesundheit des Kindes einschätzen. Er führt an, durch welche Störungen und in welchem Ausmaß das Kind bereits nachweislich beeinträchtigt ist.

Auf der Grundlage des Gutachtens und einer eigenen fachlichen Einschätzung der Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft trifft das Jugendamt eine Entscheidung über die zu gewährende Eingliederungshilfe.