Gebrauchsabnahme der Fliegenden Bauten durchführen

Ausgewähltes Gebiet: Gnoien

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.)...

Ihre zuständige Stelle

Amt Gnoien

Teterower Str. 11 a
17179 Gnoien, Warbelstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 039971 182-0
Fax: 039971 18219

Mitarbeiter

Frau Ruth Ehlert
Telefon: 039971 182-50
Fax: 039971 182-19
Position: Amtierende Leitende Verwaltungsbeamtin
Herr Claus-Peter Gering
Telefon: 039971 182-13
Fax: 039971 182-19
Position: Amtsvorsteher

Öffnungszeiten

Montag und Mittwoch: geschlossen
Dienstag: 09.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr
Donnerstag: 09.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr
Freitag: 08.00-10.00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Gebührenrahmen für die Gebrauchsabnahme: 20 - 1000 EUR

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).

Die Ausführungsgenehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen einem und fünf Jahren und kann verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern.