Gebrauchsabnahme der Fliegenden Bauten durchführen

Ausgewähltes Gebiet: Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.)...

Ihre zuständige Stelle

Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen

Am Wehberg 17
23972 Dorf Mecklenburg

Zentraler Kontakt

Telefon: 03841 798-0
Fax: 03841 798226

Mitarbeiter

Frau Roswitha Hoppe
Telefon: 03841 798212
Position: Leitende Verwaltungsbeamtin
Herr Joachim Wölm
Position: Amtsvorsteher

Öffnungszeiten

Montag  08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr
Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Parkplätze

Anzahl: 6
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Gebührenrahmen für die Gebrauchsabnahme: 20 - 1000 EUR

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).

Die Ausführungsgenehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen einem und fünf Jahren und kann verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern.