Führerschein - Umtausch einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR...
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Parkscheinautomat, Fischstraße 17
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Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
Anzahl: 273
Kostenpflichtig
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Anzahl: 250
Kostenpflichtig
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Markt 15, Zufahrt über Domstraße 39
Anzahl: 2
Kostenfrei
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Linie 3, Haltestelle Knopfstraße
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Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
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Position:
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Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Bescheinigung über die Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland
- ein biometrisches Lichtbild
- EU- oder EWR- Führerschein
- bei zeitgleicher Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen: zusätzlich
Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr) sowie
Zeugnis oder Gutachten über das Sehvermögen (nicht älter als zwei Jahre)
In diesen Fällen ist außerdem die Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung erforderlich.
Kosten
Je nach Stadt- oder Landkreis fallen unterschiedlich hohe Gebühren beziehungsweise Kosten an.
Verfahrensablauf
Sie besitzen eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, haben Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet und beantragen den Umtausch in eine inländische Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen. Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt oder der kreisangehörigen, großen Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben. Ein persönliches Erscheinen bei der örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist erforderlich, da Unterschriften zu leisten sind. Das Beantragen durch einen Vertreter ist nicht möglich. Der inländische Führerschein kann nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt werden. Außerdem sind sämtliche weitere Führerscheine abzuliefern, soweit sie sich auf die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beziehen, die Grundlage der Erteilung der entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis ist. Die Ablieferungspflicht gilt nicht für entsandte Mitglieder fremder diplomatischer Missionen oder berufskonsularischer Vertretungen im Sinne der Wiener Übereinkommen von 1961 bzw. 1963 sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die ihr übergebenen Führerscheine unter Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt hatte. Auf Kosten des Antragstellers wird die Fahrerlaubnisbehörde eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen. War die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen, wird sich die Auskunft auch darauf erstrecken, warum die Fahrerlaubnis nicht vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland verlängert worden ist. Handelt es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D oder einer Unter- oder Anhängerklasse, wird die deutsche Fahrerlaubnis längstens für fünf Jahre erteilt. War die Geltungsdauer bereits abgelaufen, ist Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt. Für eine Verlängerung der Fahrerlaubnis in den vorgenannten Klassen hat der Inhaber seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 FeV und die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV nachzuweisen. Und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) benötigen auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland keine inländische Fahrberechtigung.
Grundsätzlich erhalten Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis die inländische Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen, das heißt für die Erteilung bedarf es weder eines Nachweises der körperlichen und geistigen Eignung (Ausnahme: Umtausch mit Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen) oder eines Nachweises über die Ausbildung in Erster Hilfe noch einer Fahrschulausbildung mit anschließender Befähigungsprüfung.
Rechtsgrundlagen
- § 30 Absatz 1 und 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- § 28 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Anerkennung von ausländischen Fahrerlaubnissen)
- § 30 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) (Erteilung einer Fahrerlaubnis an Fahrerlaubnisinhaber des europäischen Wirtschaftsraums)
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Fahrerlaubnis und Führerschein)
Fristen
Ist die Geltungsdauer Ihrer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis abgelaufen, besitzen Sie keine Berechtigung mehr, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Haben Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet, können Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde den Umtausch in eine inländische Fahrerlaubnis beantragen. Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen längstens für fünf Jahre erteilt.