Ihre zuständige Stelle
Landkreis Nordwestmecklenburg
Kultur
Börzower Weg 3
23936
Grevesmühlen, Stadt
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Weitere Anschriften
Postanschrift
23958 Wismar, Hansestadt
Postanschrift
Postfach1565
23958
Wismar, Hansestadt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Montag: | geschlossen |
Dienstag: | 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr |
Mittwoch: | geschlossen |
Donnerstag: | 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr |
Freitag: | geschlossen |
Hinweis:
Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Parkplätze
Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Grevesmühlen Bahnhof
Regionalbahn:
Grevesmühlen Bahnhof
Malzfabrik Grevesmühlen
Bus:
Malzfabrik Grevesmühlen
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Weitere zuständige Stellen sortiert nach Entfernung (Luftlinie)
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Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
19061 Schwerin, LandeshauptstadtEntfernung zu Wietow: ca. 26 km
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- Projektkonzeption
- Finanzierungsplan
- Erklärung des Zuwendungsempfängers zum Vorsteuerabzug
- Vertretungsberechtigung bzw. Kopie des Personalausweises
Ausnahmen:
Für den Zuschuss zum pädagogischen Personal von Musikschulen und für den Medienankauf durch Bibliotheken stehen besondere Antragsformulare im Regierungsportal (Kulturförderanträge) bereit.
Voraussetzungen
Die Kulturförderung erfolgt nach einem Drei-Säulen-Modell:
• Säule 1: Kulturelle Grundversorgung, zum Beispiel Bibliotheken, Musik- und Jugendkunstschulen, Literaturhäuser
• Säule 2: Projekte von überregionaler oder landesweiter Bedeutung, zum Beispiel Projekte von Landesverbänden oder landesweiter Netzwerke
• Säule 3: sonstige herausragende Projekte, sowie Projekte im Rahmen von Landesprogrammen im kulturellen Bereich
Weitere Voraussetzungen sind:
• Das Projekt weist einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern auf.
• Das Projekt ist von landesweiter oder besonderer künstlerischer oder kulturpolitischer Bedeutung.
• Es besteht ein erhebliches Landesinteresse.
• Das Projekt darf nicht vor Antragseingang (Posteingangsstempel) begonnen werden.
Zuwendungen werden grundsätzlich nur bewilligt für Projekte,
• die einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern Rechnung tragen,
• die den Anforderungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes und einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft Rechnung tragen (Inklusion),
• die mit demokratischen Grundsätzen vereinbar sind,
• die in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden oder deren Antragstellerinnen und Antragsteller eine Niederlassung oder Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern haben,
• in deren Umsetzung wenigstens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt wird bzw. die Mindesthonorarstandards eingehalten werden,
• bei denen sich die Zuwendungsempfänger angemessen an der Finanzierung beteiligen,
• bei denen eine höchstmögliche Beteiligung der Kommunen/der Landkreise bzw. Dritter an der Finanzierung des Projektes erfolgt.
Kosten
keine
Verfahrensablauf
Bis auf Weiteres steht der Online-Dienst für die Beantragung von Kulturfördermitteln nicht zur Verfügung. Antragsunterlagen zur schriftlichen Antragstellung und Hinweise zum Verfahren sowie Ansprechpartner finden Sie unter "Formulare".
Bewilligung:
Im Anschluss an die Bewilligungsankündigung wird der Zuwendungsbescheid erstellt, wenn alle Angaben und Unterlagen vorliegen.
Mittelauszahlung:
Sie können die Mittel anfordern, sobald der Zuwendungsbescheid Bestandskraft hat und die Mittelverwendung innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgt. Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids tritt einen Monat nach Zustellung ein, wenn Sie keine Klage einreichen. Sie können den Eintritt der Bestandskraft beschleunigen, indem Sie auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten.
Verwendungsnachweis:
Nach Abschluss des Projekts müssen Sie die ordnungs- und zweckgemäße Verwendung der erhaltenen Zuwendung nachweisen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Projektes sind zu belegen. Nähere Angaben hierzu enthält der Zuwendungsbescheid.
Rückforderung:
Wurden ausgezahlte Mittel nicht ordnungs- und zweckgemäß für das Projekt verwendet, müssen diese zurückgezahlt werden.
Vor der Rückforderung werden Sie zur Stellungnahme aufgefordert.
Abschluss des Verfahrens:
Zum Abschluss des Verfahrens ergeht bei Anteilfinanzierung und Vollfinanzierung ein Schlussbescheid, in dem der Zuwendungsbetrag endgültig festgesetzt wird. Bei Festbetragsfinanzierung erhalten Sie eine Schlussmitteilung. Die Unterlagen zum Projekt und zum Verwendungsnachweis können Sie nach weiteren fünf Jahren vernichten, wenn Sie diese nicht aus anderen Gründen (Nachweispflichten Steuer etc.) brauchen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Zuwendungszweck
Die Förderung dient der Erhaltung und Entwicklung von Kunst und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern. Gefördert werden Projekte der kulturellen Grundversorgung sowie Projekte mit überregionaler oder landesweiter Bedeutung und sonstige herausragende Projekte.
Gegenstand der Zuwendung
Im Rahmen der Grundversorgung können kulturelle Projekte von Bibliotheken, Musik- und Jugendkunstschulen sowie soziokulturellen Einrichtungen und Projekte der Literaturhäuser gefördert werden.
Förderwürdig sind zudem Projekte von überregionaler oder landesweiter Bedeutung und sonstige herausragende Projekte der Kunst und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern aus den Bereichen Archive, Bibliotheken, Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Heimatpflege, Niederdeutsche Sprache und Kulturarbeit, Kulturerbe, Literatur, Museen und Ausstellungen, Musik, Soziokultur, Netzwerkarbeit und kulturelle Jugendbildung.
Darüber hinaus bestehen Fördermöglichkeiten im Rahmen eines Investitionsprogrammes nach jährlich festgelegten Investitionsschwerpunkten sowie im Rahmen des Landesprogrammes „Meine Heimat – Mein modernes Mecklenburg-Vorpommern“ und des Landesprogrammes zur Sicherung von schriftlichen und audiovisuellen Kulturgütern.
Zuwendungsempfänger
Öffentlich-rechtlich und privatrechtlich organisierte Kulturträger sowie natürliche Personen.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Gewährt werden im Regelfall nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung von bis zu
70 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
Zuwendungen bis zu EUR 50.000 erfolgen im Regelfall als Festbetragsfinanzierung, darüber hinaus als Anteilsfinanzierung.
Zu einzelnen Förderbereichen bestehen Sonderregelungen.
Fristen
Die Anträge sollen bis zum 1. Oktober des Vorjahres eingegangen sein.
Die Förderung wird grundsätzlich im Rahmen eines Förderjahres gewährt. Überjährige Projekte sind möglich.
Die im Einzelfall geltenden Fristen und der Bewilligungszeitraum werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.