Verkehrszeichen - Aufstellung

Ausgewähltes Gebiet: Lubmin

Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen (VE) dienen der Verkehrsregelung. Sie werden verkehrsbehördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu...

Ihre zuständige Stelle

Amt Lubmin

Geschwister-Scholl-Weg 15
17509 Lubmin, Seebad

Zentraler Kontakt

Telefon: 038354 350-0
Fax: 038354 22197

Mitarbeiter

Frau Astrid Holzhüter
Telefon: 038354 35020
Fax: 038354 22197
Position: Leitende Verwaltungsbeamtin
Herr Klaus Buchheister
Position: Amtsvorsteher

Öffnungszeiten

Montag geschlossen
Dienstag 9.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr mit Terminvereinbarung
Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 9.00 - 12.00 und 13.00 - 16.00 Uhr
Freitag 9.00 - 12.00 Uhr mit Terminvereinbarung

Parkplätze

vorhanden
Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfernung und Unterhaltung sowie des Betriebes der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen trägt grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in deren Verlauf sie angebracht werden.

Für die Autobahnen und davon abzweigende Kraftfahrstraßen ist dies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, für die Bundes- und die Landesstraßen sind dies die Straßenbauämter Neustrelitz, Schwerin und Stralsund. Die Landkreise, Gemeinden und Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreis- bzw. Gemeindestraßen auf ihrem Gebiet.

Weiterführende Informationen finden Sie in der StVO und hinsichtlich der Kostenregelung in § 5b Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen (VE) dienen der Verkehrsregelung. Sie werden verkehrsbehördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten.

Zu den Verkehrszeichen zählen

  • Verkehrsschilder
  • Straßenmarkierungen
  • lichttechnische Anzeigen (beispielsweise Lichtzeichenanlagen - Ampeln ).

Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß gestreifte

  • Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen

außerdem

  • Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln") sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen.

Sämtliche Verkehrszeichen sind im Verkehrszeichenkatalog (kurz VZKat) vermerkt.

Weisungen von Polizeibeamten, Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen unterteilen: