Ausgleichsbetragserhebung in Sanierungsgebieten
In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten sind nach Abschluss der Gesamtsanierungsmaßnahmen Ausgleichsbeträge zu erheben. Der Ausgleichsbetrag ist der Anteil des einzelnen...
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Barlachstadt Güstrow
Abteilung Stadtentwicklung
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18273
Güstrow, Barlachstadt
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Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Dienstag: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
zusätzliche Termine nach Vereinbarung
Parkplätze
Parkdeck Baustraße
Anzahl:
Kostenpflichtig
Markt / Fürstenhof
Anzahl: 6
Kostenpflichtig
Markt / Pfarrkirche
Anzahl: 8
Kostenpflichtig
Behindertenparkplätze
Markt / Pfarrkirche
Anzahl: 2
Kostenpflichtig
Verkehrsanbindung
Bahnhof Güstrow
Regionalbahn:
Güstrow - Laage - Rostock Hbf; Pasewalk - Neubrandenburg - Güstrow - Bützow - Schwerin - Ludwigslust; Elsterwerda - Berlin - Güstrow - Rostock
S-Bahn:
Güstrow - Rostock Hbf - Warnemünde
Haltestelle Markt
Bus:
201 & zeitweise die Linien 203, 204, 210, 215, 241, 252, 250, 290
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
https://www.ego-mv.de
Kontakt
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Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Lage und Größe des Grundstücks, Anfangswert, Endwert
Voraussetzungen
Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten
Verfahrensablauf
Nach rechtskräftiger Aufhebung der Sanierungssatzung ist es Pflichtaufgabe der Gemeinde Ausgleichsbeträge von den Grundstückseigentümern per Bescheid festzulegen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten sind nach Abschluss der Gesamtsanierungsmaßnahmen Ausgleichsbeträge zu erheben. Der Ausgleichsbetrag ist der Anteil des einzelnen Grundstückseigentümers an den Kosten der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme. Der Grundstückseigentümer zahlt dafür keine Erschließung- oder Straßenausbaubeiträge.
Durch die durchgeführten städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen haben die Grundstücke eine Bodenwerterhöhung erfahren, die ohne Gegenleistung des Eigentümers durch Maßnahmen der Kommune bewirkt wurden. Diese sanierungsbedingten Vorteile sind von den begünstigten Eigentümern zurückzufordern. Dazu wird der Unterschied zwischen dem Anfangswert (Bodenwert vor der Sanierungsmaßnahme) und dem Endwert (Bodenwert den das Grundstück nach der Sanierung hat) ermittelt. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endwert wird als sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung bezeichnet. Nur die Bodenwerte sind Gegenstand der Ausgleichsbeträge, nicht die Gebäude.
Ausgleichsbeträge muss jeder Grundstückseigentümer zahlen, der an dem Tag, an dem die Sanierungssatzung rechtskräftig aufgehoben wird, Eigentümer ist.