Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Peenetal/Loitz

Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Amt Peenetal/Loitz
Bau- und Ordnungsamt

Lange Straße 83
17121 Loitz

Zentraler Kontakt

Telefon: 039998 153-0
Fax: 039998 153-20

Mitarbeiter

Frau Anne Quader
Telefon: 039998 153-12
Fax: 039998 153-20

Öffnungszeiten

Montag geschlossen

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr

Freitag 09:00 - 11:00 Uhr

Hinweis:

Oder nach Terminvereinbarung

Parkplätze

Anzahl: 16
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Haltestelle "Steintor"
Bus: Linie 303

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • Kopie des Fahrzeugscheines

Für Großraum- und Schwertransporte gelten Sondervorschriften.

  • Gebührenrahmen: 10,20 - 767,00 EUR je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug / Person

Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen:

  • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
  • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
  • von den Regelungen zum Halten und Parken,
  • von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen,
  • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
  • von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen,
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
  • vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen,
  • vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
  • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
  • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
  • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
  • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
  • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.