Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht beantragen
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern...
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Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- formloser schriftlicher Antrag
- Bescheinigung des Arztes
Voraussetzungen
Die Befreiung von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte ist nur zulässig, wenn Personen
1) das Anlegen von Gurten aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder
2) die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt
Kosten
Die Kosten für eine Entscheidung über eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) betragen gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in Abhängigkeit vom Verwaltungsaufwand und wirtschaftlichem Vorteil zwischen 10,20 und 767,00 Euro zuzüglich weiterer Auslagen.
Verfahrensablauf
Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind. Es besteht jedoch in äußerst engen Grenzen die Möglichkeit, von dieser Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden. Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko geht zu Lasten des Antragstellers.
Sie können von der Gurtanlegepflicht befreit werden, wenn
- es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, Sicherheitsgurte anzulegen oder
- die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Sie können von der Helmtragepflicht nur befreit werden, wenn
- es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Schutzhelm zu tragen und
- die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels unverhältnismäßig ist.
Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und in der Regel befristet erteilt, sofern es sich nicht um einen attestierten/dokumentierten Dauerzustand handelt.