Genehmigung von Versuchsvorhaben an Wirbeltieren beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, benötigt die Genehmigung der zuständigen Behörde.

Ihre zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
Dezernat LALLF 600

Thierfelderstraße 18
18059 Rostock, Hanse- und Universitätsstadt

Zentraler Kontakt

Sonstiges: BEHOERDENVERZEICHNIS
Sonstiges: MVSERVICEPORTAL

Öffnungszeiten

Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000
Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle.

Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich. 

Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben!

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Antrag
  • entsprechende Nachweise

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  • der Versuch unerlässlich ist, 
  • der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben,
  • die erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen und anderen sachlichen Mittel vorhanden sind,
  • die personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Tierversuche vorliegen,
  • ein Tierschutzbeauftragter in den Räumlichkeiten tätig ist und
  • die Haltungsbedingungen der Tiere den erforderlichen Anforderungen entsprechen.

Lediglich bei Wirbeltieren (und Kopffüßern) wird zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen eine Prüfung der ethischen Vertretbarkeit des Vorhabens gefordert.

Die Gebühr für die Genehmigung richtet sich nach der Veterinärverwaltungskostenverordnung M-V und beträgt EUR 100,00 bis 1.000,00.     

  • Übersendung des vollständigen Antrages als Original (unterschriebene Papierform) sowie in elektronischer Form (wird umgehend an die Tierversuchskommission weitergeleitet) an die zuständige Behörde
  • Die Erarbeitung der nichttechnischen Projektzusammenfassung für die "Animal Test Info"-Datenbank des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) durch den Antragsteller und die entsprechende Freigabe durch die zuständige Behörde erfolgen in einem separaten elektronischen Verfahren.
  • Formelle Antragsprüfung durch die zuständige Behörde und Dokumentation der Daten auf einem QM-Formblatt
  • Eingangsbestätigung mit Angaben zur Vollständigkeit des Antrages (gegebenenfalls Erhebung von Nachforderungen durch die Behörde); Übermittlung des vergebenen Aktenzeichens; Mitteilung des voraussichtlichen behördlichen Beratungstermins mit der Tierversuchskommission (tagt im 4 Wochen-Rhythmus)
  • Materielle Antragsprüfung - inhaltliche Prüfung des Antrages durch die zuständige Behörde/Dokumentation auf einem QM-Formblatt; erstes behördliches Votum/Diskussionsgrundlage für die Beratung mit der Tierversuchskommission
  • Beratung des Antrages mit der Tierversuchskommission/Protokollierung des Beratungsergebnisses durch die zuständige Behörde. In Abhängigkeit vom Beratungsergebnis erhält der Antragsteller einen Zwischenbescheid zum abgegebenen Kommissionsvotum und muss erhobene Nachforderungen abarbeiten. Die Genehmigung wird vertagt. Eine endgültige Entscheidung fällt, nachdem der Antragsteller plausible Antworten auf die Nachforderungen vorgelegt hat.
  • Alleiniger Entscheidungsträger ist dabei die zuständige Behörde.
  • Aufgabe der Tierversuchskommission ist es, die Behörde in der Entscheidungsfindung zu beraten. Fällt das Kommissionsvotum einheitlich positiv aus und werden keine Nachforderungen erhoben, wird sofort über die Genehmigung entschieden und der Genehmigungsbescheid wird umgehend ausgefertigt und dem Antragsteller zugesandt.
  • Sollte nach zwei Kommissionsitzungen und dazwischenliegendem Informationsaustausch zwischen Behörde und Antragsteller keine Entscheidung gefallen sein, wird der Antragsteller durch die zuständige Behörde zur Anhörung eingeladen, um im direkten Austausch der Argumente eine Entscheidung herbeizuführen.
  • Genehmigungsbescheide sind befristet, können jedoch höchstens zweimal verlängert werden.

Wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, benötigt die Genehmigung der zuständigen Behörde.

Personen und Einrichtungen, die Versuche an Wirbeltieren durchführen, sind verpflichtet, regelmäßig Meldungen über Art und Zahl der für die Versuche verwendeten Tiere zu machen. Nicht als Tierversuch gilt das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken.

Wenn die Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung. 

Nicht genehmigungspflichtig sind Tierversuche, die gesetzlich vorgeschrieben oder vorgesehen bzw. behördlich angeordnet sind. Diese sind jedoch der zuständigen Behörde anzuzeigen.

keine