Standesamtliche Trauung

Ausgewähltes Gebiet: Landhagen

In Deutschland können Sie nicht spontan heiraten. Vielmehr müssen die Verlobten ihre Eheschließung anmelden – auch dürfen der Ehe keine Hindernisse entgegenstehen. Informationen...

Ihre zuständige Stelle

Amt Landhagen

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17498 Neuenkirchen

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Telefon: 03834 8951-10
Position: Leitender Verwaltungsbeamter
Herr Lossau
Position: Amtsvorsteher

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Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag 13:00 - 17:00 Uhr

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Behindertenparkplätze

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Position: Fachperson für Datenschutz
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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

In Deutschland können Sie nicht spontan heiraten. Vielmehr müssen die Verlobten ihre Eheschließung anmelden – auch dürfen der Ehe keine Hindernisse entgegenstehen. Informationen dazu erhalten Sie unter "Anmeldung der Eheschließung - Allgemeines".

Eine standesamtliche Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden (Verlobten) vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Erklärung kann nur persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten abgegeben werden. Sie darf keine Bedingung oder Zeitbestimmung enthalten.

Ob bei Bedarf ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss, entscheidet der Standesbeamte.

Wenn die Ehegatten es wünschen, können Trauzeugen bei der Eheschließung anwesend sein – vorgeschrieben ist dies nicht. Neben den Ehegatten und gegebenenfalls den Trauzeugen können auch weitere Personen (z. B. Verwandte und Freunde) teilnehmen.

Der Standesbeamte nimmt die Eheschließung in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vor. Üblicherweise hält er eine kleine Ansprache.

Tipp: Klären Sie rechtzeitig mit Ihrem Standesbeamten, der die Trauung vornehmen wird, ob sich Ihre Vorstellungen von Ihrer standesamtlichen Trauung realisieren lassen.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Eheschließung in den §§ 1310 bis 1312 geregelt. Die Eintragung in das Eheregister erfolgt nach § 15 Personenstandsgesetz.

Wurde die Ehe von einem Deutschen, Staatenlosen, heimatlosen Ausländer oder ausländischem Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge rechtswirksam im Ausland geschlossen, erfolgt die Eintragung in das Eheregister nur auf Antrag.

Nicht nur direkt nach der Heirat, sondern auch noch später, kann es vorkommen, dass Sie oder andere Personen einen Nachweis über Ihre Eheschließung benötigen. Wenn Sie später eine Eheurkunde benötigen, können Sie oder berechtigte Personen die Ausstellung jederzeit beantragen.