Schenkungsteuerbescheid erhalten

Ausgewähltes Gebiet: Boizenburg/Elbe, Stadt

Der Vermögensanfall, der infolge Todes eintritt, unterliegt der Erbschaftsteuer, die Vermögensübertragung, die auf einer Schenkung unter Lebenden beruht, der Schenkungsteuer. Di...

Ihre zuständige Stelle

Stadt Boizenburg/ Elbe

Kirchplatz 1
19258 Boizenburg/Elbe, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038847 626-0
Fax: 038847 626-27

Öffnungszeiten

Montag - Freitag 9:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

Öffnungszeiten Bürgerbüro:
Montag 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag 8:00 Uhr - 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch und Freitag 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Der Vermögensanfall, der infolge Todes eintritt, unterliegt der Erbschaftsteuer, die Vermögensübertragung, die auf einer Schenkung unter Lebenden beruht, der Schenkungsteuer.

Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer. Sie soll verhindern, dass die Erbschaftsteuer durch eine Schenkung zu Lebzeiten umgangen wird. Für die Besteuerung von Erbschaft und Schenkung gelten daher weitgehend die gleichen Regeln.

Die deutsche Erbschaftsteuer ist eine so genannte Erbanfallsteuer. Sie bemisst sich nach der durch den Erbanfall eintretenden Bereicherung des Erwerbers. In der Regel sind das die Erben. Mit der Erbschaftsteuer soll die erhöhte steuerliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst werden, die durch den Vermögenszugang beim Erwerber eingetreten ist. Entsprechendes gilt auch für die Schenkungsteuer.

Bei einer Erbschaft ist jeder einzelne Erwerber Steuerschuldner für seinen Vermögensanfall. Bei einer Schenkung ist der Beschenkte (und daneben der Schenker) Steuerschuldner.

Durch das System der Erbanfallsteuer, das die persönlichen Verhältnisse eines jeden einzelnen Erwerbers zum Erblasser oder Schenker berücksichtigt, wird eine auf den Erwerber individuell abgestellte Belastung ermöglicht. Dies geschieht durch persönliche Freibeträge und durch einen gestaffelten Steuertarif, deren Höhe sich unter anderem nach dem Verwandtschaftsgrad des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker richtet.

Weitere Informationen zum Thema "Erbschaft- und Schenkungsteuer" finden Sie hier.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Steuer ist das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Februar 1997 (BGBI I 1997 S. 378), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794).