Straßenreinigung

Ausgewähltes Gebiet: Röbel-Müritz

Die Straßenreinigung dient der Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit bzw. Begehbarkeit des Verkehrswegenetzes von Städten und Kommunen. Die Straßenreinigung für...

Ihre zuständige Stelle

Amt Röbel-Müritz
allgem. Ordnungsrecht /allgem. Verkehrsrecht

Bahnhofstraße 20
17207 Röbel/Müritz, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 039931 800
Fax: 039931 80111

Mitarbeiter

Frau Barbara Zimmer
Telefon: 039931 80253
Fax: 039931 80222
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:30 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag 09:00 - 12:30 Uhr

Parkplätze

Anzahl: 10
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Es fallen Straßenreinigungsgebühren gemäß kommunaler Satzung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die örtlich zuständige Stelle.

Die Straßenreinigung dient der Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit bzw. Begehbarkeit des Verkehrswegenetzes von Städten und Kommunen. Die Straßenreinigung für Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde geregelt. Die Gemeinden können dabei die Verpflichtung zur Reinigung den Anliegern auferlegen. Sie können aber auch die Straßenreinigung selbst durchführen und in diesem Fall die anfallenden Kosten den Anliegern in Rechnung stellen.

Gemäß des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes M-V (StrWG MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) besteht eine Reinigungspflicht der Straßen. Gemäß § 50 Abs. 4 StrWG-MV sind die Gemeinden reinigungspflichtig.