Elektronischer Identitätsnachweis: nachträglich aktivieren

Ausgewähltes Gebiet: Teterow, Bergringstadt

Der/die Bürger/in kann jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, ob die Nutzung des elektronischen...

Ihre zuständige Stelle

Stadt Teterow
Personalausweise, Reisepässe, Passersatz

Marktplatz 1-3
17166 Teterow, Bergringstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03996 1278-42
Fax: 03996 1278-59

Mitarbeiter

Frau C. Zeipper
Telefon: 03996 1278-18
Fax: 03996 1278-59
Frau S. Gnefkow
Telefon: 03996 1278-42
Fax: 03996 1278-59

Öffnungszeiten

Montag geschlossen

Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr (außer Standesamt)

Mittwoch geschlossen 

Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:00 Uhr

Freitag 08:30 - 12:00 Uhr (gilt nur für den Fachbereich Bürger- und  Ordnungsangelegenheiten)
 

Parkplätze

Kurzparkstände mit Parkscheibenpflicht (30 Min. Mo - Fr 06:00 bis 18:00 Uhr) Marktplatz Giebelseite des Rathauses gegenüber der Apotheke
Anzahl: 5
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • der jetzige (Kinder-)Personalausweis oder gültige (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde
  • bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
  • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
  • ein biometrietaugliches Passfoto (nach der Fotomustertafel)
  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz

6,00 Euro

Der/die Bürger/in kann jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, ob die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises gewünscht ist. Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.