Anerkennung als Umwelt- oder Naturschutzvereinigung beantragen
Es werden Anträge nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) auf Anerkennung als Umweltvereinigung bzw. zusätzlich als Naturschutzvereinigung beschieden. Umwelt- und...
Ihre zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie
Goldberger Straße 12b
18273
Güstrow, Barlachstadt
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Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Di. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Mi. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr
Fr. 09:00 - 11:30 Uhr
Parkplätze
auf dem Campusgelände der FHöVPR
Anzahl: 20
Kostenfrei
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Anzahl: 20
Kostenfrei
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Anzahl: 20
Kostenfrei
Behindertenparkplätze
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
zwischen Gebäude 15 und 3
Anzahl: 1
Kostenfrei
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Anzahl: 1
Kostenfrei
Verkehrsanbindung
Goldberger Straße
Bus:
202, 205
Goldberger Straße
Bus:
202, 205
Goldberger Straße
Bus:
202, 205
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Nein
Aufzug vorhanden:
Nein
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Voraussetzungen
Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
- nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
- im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
- gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
- jede Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von dieser Voraussetzung (Halbsatz 1) abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Die Anerkennung kann auch nachträglich mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie kann ferner auch öffentlich bekannt gemacht werden. Bei inländischen Vereinigungen mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht und die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, ist in der Anerkennung darüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer Satzung landesweit tätig sind.
Verfahrensablauf
- Antrag der Vereinigung
- Sachverhaltsermittlung und Bescheidung durch das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V (LUNG)
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Es werden Anträge nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) auf Anerkennung als Umweltvereinigung bzw. zusätzlich als Naturschutzvereinigung beschieden. Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, die nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannt wurden, stehen besondere Rechte zu. Mit dem Verbandsklagerecht können diese gegen umweltrechtliche bzw. naturschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.
Die Wahrnehmung des Verbandsklagerechts in Deutschland setzt jedoch voraus, dass die Vereinigung zuvor nach dem UmwRG anerkannt wurde.