Erlaubnisfreie Benutzung von Grundwasser

Ausgewähltes Gebiet: Schwerin, Landeshauptstadt

Anzeigen einer erlaubnisfreien Benutzung von Grundwasser

Ihre zuständige Stelle

Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Herr Michael Linke
Telefon: +49 385 545-2472
Fax: +49 385 545-2479
Position: Sachbearbeiter

Parkplätze

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2

Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity

Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Zur Anzeige einer erlaubnisfreien Grundwasserbenutzung benötigt die Behörde möglichst einen Lageplan mit Angaben über die Lage sowie Daten zu der Entnahmestelle, Auskunft über die beabsichtigte Jahresfördermenge und die Verwendung des Wassers.

Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Wasserwirtschaftskostenverordnung - WaKostVO M-V. Für die Registrierung einer Anzeige nach § 32 Absatz 3 Wassergesetz des Landes M-V gilt Tarifstelle 238 (20 bis 250 Euro).

Die Untere Wasserbehörde nimmt die Anzeige, die formlos zu stellen ist, entgegen und prüft deren Vollständigkeit. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen hat binnen zwei Monaten nach der Anzeige oder der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.

Der Wasserbehörde ist eine erlaubnisfreie Grundwasserbenutzung anzuzeigen.

Folgende Benutzungen sind erlaubnisfrei:

a) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,

2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,

soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind.

b) das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die unter a) genannten Zwecke hinaus, soweit

1. keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu erwarten sind und

2. sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen.