Flurbereinigung durchführen

Ausgewähltes Gebiet: Güstrow-Land

Eine Flurbereinigung ist ein von der Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an ländlichen Grundstücken...

Ihre zuständige Stelle

Amt Güstrow-Land

Haselstraße 4
18273 Güstrow, Barlachstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03843 6933-0
Fax: 03843 6933-32

Mitarbeiter

Herr Dr. Ulrich Blau
Telefon: 03843 6933-14
Fax: 03843 6933-32
Position: Amtsvorsteher

Öffnungszeiten

  • Montag:        09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Dienstag:      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Mittwoch:      geschlossen
  • Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
  • Freitag:        09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Parkplätze

Anzahl:
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 2
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Bushaltesteller "Am Eicheneck"
Bus: 200, 201, 202, 204, 205, 206, 210, 215, 216, 250, 252, 260, 290

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens kann mit einem formlosen Antrag unter Angabe der Gründe beantragt werden. Die Flurbereinigungsbehörde kann ein solches Verfahren auch ohne Antrag anordnen, wenn es seine Durchführung für erforderlich erachtet.

Ein Flurneuordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) kann nur auf Grundlage eines formlosen Antrags erfolgen. Werden mit dem Antrag die Anordnungsvoraussetzungen gemäß § 53 oder § 64 LwAnpG erfüllt, ist das Flurneuordnungsverfahren durchzuführen. Ansonsten ist der Antrag abzulehnen.

Keine

Die Flurbereinigungsbehörde prüft, ob für die Erreichung der in einem Antrag angegebenen Zwecke und Ziele die Durchführung einer Flurbereinigung bzw. Flurneuordnung zweckmäßig und im Rahmen der behördlichen Ressourcen möglich ist.

Die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation trägt das Land. Für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen die Anordnung einer Flurbereinigung können Gebühren erhoben werden.

Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last.

Eine Flurbereinigung ist ein von der Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an ländlichen Grundstücken. In Abhängigkeit von den Gründen für die Anordnung und den Zielen des jeweiligen Flurbereinigungsverfahrens können verschiedenste Maßnahmen der ländlichen Entwicklung durchgeführt werden. Der Verfahrensablauf ist durch verschiedene Meilensteine gekennzeichnet. Der erste Meilenstein ist die Anordnung der Flurbereinigung. Der Erlass des Anordnungsbeschlusses ist ein Verwaltungsakt. Im Anordnungsbeschluss sind u. a. die vom Flurbereinigungsverfahren betroffenen Flurstücke, die Gründe und die Ziele des Verfahrens sowie die Stelle, bei der Widerspruch gegen die Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens eingelegt werden kann, anzugeben. Mit dem Erlass der Verwaltungsvorschrift entsteht kraft Gesetzes die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Teilnehmergemeinschaft ist Trägerin des behördlich geleiteten Verfahrens. Ihr gehören die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und die diesen gleichgestellten Erbbauberechtigten an.

Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären (§ 5 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz). Meistens wird hierfür ein öffentlich bekanntgemachter "Aufklärungstermin" von der Flurbereinigungsbehörde durchgeführt.

keine