Namensgebung - Beratung

Ausgewähltes Gebiet: Marlow, Stadt

Die Wahl eines (neuen) Namens kann durch verschiedene familienrechtliche Ereignisse (Geburt, Ehe, Adoption) oder durch die Änderung der persönlichen Verhältnisse (Einreise...

Ihre zuständige Stelle

Stadt Marlow
Standesamt

Am Markt 1
18337 Marlow, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038221 4100
Fax: 038221 41020

Mitarbeiter

Frau Neugebauer
Telefon: 038221 41012
Fax: +49 38221 41020
Position: Sachbearbeiterin
Funktion: Sachbearbeiter/in Standesamt / Einwohnermeldeamt

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Parkplätze

Anzahl: 2
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Anzahl: 1
Kostenfrei

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Je nach Anwendungsfall sind unterschiedliche Unterlagen beizubringen.

In der Regel sind allerdings all diejenigen Unterlagen beizubringen, welche die bisherige Namensführung wiedergeben beziehungsweise aus denen sich die abzuleitende Namensführung ergibt (z. B. Geburts- und Eheurkunden). Zudem ist grundsätzlich auch die Identifizierung des Antragstellers durch Personalausweis, Pass oder Ähnliches erforderlich.

In der Regel fallen für die Beratung keine Gebühren an.

Die Wahl eines (neuen) Namens kann durch verschiedene familienrechtliche Ereignisse (Geburt, Ehe, Adoption) oder durch die Änderung der persönlichen Verhältnisse (Einreise nach Deutschland, Änderung der Staatsangehörigkeit, Probleme mit dem bisher geführten Namen) erforderlich werden. Je nach Anwendungsfall ist eine freie oder begrenzte Wahl eines oder mehrerer Namen möglich. Ebenso ist die Anwendung ausländischen Rechts zu beachten beziehungsweise wählbar.

Eine Beratung sollte daher grundsätzlich nur von den hierzu geschulten Mitarbeitern des Standesamtes oder der Namensänderungsbehörde vorgenommen werden, da oft nur eine einmalige Erklärung gestattet ist und spätere Änderungen nicht möglich sind und gegebenenfalls auch Auswirkungen auf andere Familienmitglieder (wie später geborene Kinder) berücksichtigt werden sollten.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
  • Personenstandsgesetz
  • Personenstandsverordnung
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
  • Landespersonenstandsausführungsgesetz
  • Lebenspartnerschaftsgesetz
  • Bundesvertriebenengesetz
  • Minderheitennamensänderungsgesetz
  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
  • Namensänderungszuständigkeitsverordnung
  • Transsexuellengesetz

Geburtsname des Kindes

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines Kindes, die keinen Ehenamen führen, haben binnen eines Monat den Geburtsnamen ihres Kindes zu bestimmen. Treffen sie keine Entscheidung, überträgt das Familiengericht einem der beiden das Bestimmungsrecht ebenfalls unter Fristsetzung.

Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst nach der Geburt des Kindes begründet, können die Eltern innerhalb von 3 Monaten den Namen des Kindes neu bestimmen.

Vornamen des Kindes

Der Vorname ist bei der Anzeige der Geburt beim Standesamt, spätestens aber innerhalb eines Monats, anzuzeigen.