Führung eines Fahrtenbuches - Anordnung
Wenn die Feststellung einer Fahrzeugführerin/eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, kann die Verwaltungsbehörde gegenüber...
Ihre zuständige Stelle
Hansestadt Stralsund - Der Oberbürgermeister
Ordnungsamt | Abt. Verkehrsangelegenheiten
Schillstraße 5 - 7
18439
Stralsund, Hansestadt
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Postanschrift
Postfach2145
18408
Stralsund, Hansestadt
Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Montag
8 – 12 Uhr
Dienstag
8 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr
Mittwoch
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung
Donnerstag
8 – 12 Uhr und 13 – 16 Uhr
Freitag
8 – 12 Uhr
Online-Terminvereinbarung
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Olof-Palme-Platz
Bus:
Linie 4
Bus:
Linie 1
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
Für jedes in der Anordnung genanntes Kraftfahrzeug muss über jede einzelne Fahrt mit einem Fahrtenbuch ein zuverlässiger Nachweis darüber erbracht werden, wer das Kraftfahrzeug geführt hat und das Fahrtenbuch muss dazu folgende Angaben enthalten:
- Kennzeichen des Fahrzeugs
- Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers
- Datum und Uhrzeit des Fahrbeginns und -endes
- Unterschrift der/des Fahrzeughalterin/-halters oder des Beauftragten
Das Fahrtenbuch ist noch sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt wird, von der/des Halter(in) aufzubewahren. Die/der Halter(in) hat der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen.
Voraussetzungen
Es handelt sich eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften. Der Verkehrsverstoß muss tatsächlich begangen worden sein. Es war nicht möglich, die/den für das Begehen des Verkehrsverstoßes verantwortlichen Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer festzustellen. Die/der Halterin/Halter wurde über den begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt. Adressat der Fahrtenbuchauflage ist die/der Halterin/Halter des betroffenen Fahrzeugs. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich in Mecklenburg-Vorpommern nach der Straßenverkehr-Zuständigkeitslandesverordnung als Landesrecht im Sinne von § 68 Abs. 1 StVZO. Meistens ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig. Örtlich zuständig für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist die Behörde, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnort, hilfsweise seinen Aufenthaltsort, hat (§ 68 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage ist neben dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen auch, dass die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. Hierzu zählt insbesondere die Frage, für welche Dauer die Fahrtenbuchauflage angeordnet wurde.
Kosten
Folgende Gebühren können anfallen:
Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich Prüfung der Eintragung (Gebühren-Nummer 252 der Anlage zu § 1 der GebOSt): 21,50 Euro bis 200,00 Euro.
Verfahrensablauf
Die Fahrzeughalterin/der Fahrzeughalter oder seine Beauftragte/sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für jedes in der Anordnung bestimmte Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt vor Beginn einer jeden Fahrt den Namen, Vornamen und die Anschrift der/des Fahrzeugführerin/Fahrzeugführers, das Kennzeichen des Fahrzeugs und das Datum und Uhrzeit des Fahrbeginns und -endes einzutragen. Nach Beendigung der Fahrt sind unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Die/der Halterin/Halter hat der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder sonst zuständigen Personen das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften werden im örtlichen und im zentralen Fahrzeugregister gespeichert (§ 33 StVG).
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Wenn die Feststellung einer Fahrzeugführerin/eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war, kann die Verwaltungsbehörde gegenüber der/dem Fahrzeughalter(in) für ein oder mehrere auf sie/ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich um eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs. Mit ihr soll ergänzend zur Zulassungs- und Kennzeichnungspflicht der §§ 3, 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dafür gesorgt werden, dass zukünftig die Feststellung einer/eines Fahrzeugführerin/Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, steht mit dem Grundgesetz in Einklang.