Grundsteuer zur Ersatzbemessung anmelden

Ausgewähltes Gebiet: Güstrow

Melden Sie bei Mietwohngrundstücken oder Einfamilienhäusern die Grundsteuer zur Ersatzbemessung bei Ihrer Gemeinde an.

Ihre zuständige Stelle

Barlachstadt Güstrow
Abteilung Steuern

Baustraße 33
18273 Güstrow, Barlachstadt

Zentraler Kontakt

Fax: 03843 769-520

Mitarbeiter

Frau Sigrid Prohl
Telefon: 03843 769-282
Position: Sachbearbeiterin
Herr Mario Saß
Telefon: 03843 769-260
Position: Abteilungsleiter
Frau Bärbel Dobrowolski
Telefon: 03843 769-281
Position: Sachbearbeiterin

Öffnungszeiten

Dienstag: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag: 9:00 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr
zusätzliche Termine nach Vereinbarung

Parkplätze

Parkdeck Baustraße
Anzahl:
Kostenpflichtig

Markt / Fürstenhof
Anzahl: 6
Kostenpflichtig

Markt / Pfarrkirche
Anzahl: 8
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Markt / Pfarrkirche
Anzahl: 2
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Bahnhof Güstrow
Regionalbahn: Güstrow - Laage - Rostock Hbf; Pasewalk - Neubrandenburg - Güstrow - Bützow - Schwerin - Ludwigslust; Elsterwerda - Berlin - Güstrow - Rostock
S-Bahn: Güstrow - Rostock Hbf - Warnemünde

Haltestelle Markt
Bus: 201 & zeitweise die Linien 203, 204, 210, 215, 241, 252, 250, 290

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)steuer, also eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

Grundbesitz sind

  •  land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
  •  Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte. Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.
Die Gemeinde setzt durch Satzung den Hebesatz fest und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bilden die zu entrichtende Steuer.

Fälligkeit der Grundsteuer:

Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder jährlich zum 01.07. eines jeden Jahres fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.