Strafen und Bußgelder im Straßenverkehr - Festsetzung

Ausgewähltes Gebiet: Am Schwarzen Busch

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über...

Ihre zuständige Stelle

Landkreis Nordwestmecklenburg
Fachgebiet Bußgeldangelegenheiten

Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen, Stadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

23958 Wismar, Hansestadt

Postanschrift

Postfach1565
23958 Wismar, Hansestadt

Mitarbeiter

Frau Y. Lieseberg
Telefon: +49 3841 3040-3256
Fax: +49 3841 3040-83256
Funktion: Sachbearbeiterin Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau R. Becker
Telefon: +49 3841 3040-3267
Fax: +49 3841 3040-83267
Funktion: Sachbearbeiterin Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau A. Kasprowski
Telefon: +49 3841 3040-3260
Fax: +49 3841 3040-83260
Funktion: Sachbearbeiterin Verkehrsordnungswidrigkeiten
Herr I. Gerbert
Telefon: +49 3841 3040-3216
Fax: +49 3841 3040-83216
Funktion: Sachbearbeiter Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau H. Heilmann
Telefon: +49 3841 3040-3259
Fax: +49 3841 3040-83259
Funktion: Sachbearbeiterin Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau M. Militz
Telefon: +49 3841 3040-3254
Fax: +49 3841 3040-83254
Funktion: Sachbearbeiterin Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau U. Eberhardt
Telefon: +49 3841 3040-3257
Fax: +49 3841 3040-83257
Funktion: Sachbearbeiterin Verkehrsordnungswidrigkeiten
Herr C. Slepan
Telefon: +49 3841 3040-3266
Fax: +49 3841 3040-83266
Funktion: Sachbearbeiter Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau S. Koliwer
Telefon: +49 3841 3040-3251
Fax: +49 3841 3040-83251
Funktion: Sachbearbeiterin Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau M. Nekat
Telefon: +49 3841 3040-3253
Fax: +49 3841 3040-83253
Funktion: Sachbearbeiterin Verkehrsordnungswidrigkeiten
Frau B. Körner
Telefon: +49 3841 3040-3250
Fax: +49 3841 3040-83250
Funktion: Fachgebietsleitung Bußgeldangelegenheiten
Frau K. Tetzlaff
Telefon: +49 3841 3040-3252
Fax: +49 3841 3040-83252
Funktion: Sachbearbeiterin Verkehrsordnungswidrigkeiten

Öffnungszeiten

Montag:geschlossen
Dienstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch:geschlossen
Donnerstag:09:00 – 12:00 Uhr
13:00 – 18:00 Uhr
Freitag:geschlossen

Hinweis:

Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

Parkplätze

Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198
Kostenfrei

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Malzfabrik Grevesmühlen
Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

Grevesmühlen Bahnhof
Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Feststellung der Ordnungswidrigkeit

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

Verwarnung/Anhörung
Bußgeldbescheid
Einspruch
Verfahren der Staatsanwaltschaft
Urteil des Amtsrichters in Strafsachen

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung. 

Verwarnungsgeld:

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.

Bußgeld:

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das  Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde; bei einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit werden zwei Punkte und bei einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit wird ein Punkt eingetragen.

  • für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG)
  • für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung