Strafen und Bußgelder im Straßenverkehr - Festsetzung

Ausgewähltes Gebiet: Neumühle

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über...

Ihre zuständige Stelle

Landeshauptstadt Schwerin - Team Bußgeldstelle

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Mitarbeiter

Frau Kerstin Schüller
Telefon: +49 385 545-2251
Fax: +49 385 545-2279
Position: Sachbearbeiterin fließender und ruhender Verkehr
Frau Marion Linkner
Telefon: +49 385 545-2260
Fax: +49 385 545-2279
Position: Sachbearbeiterin fließender und ruhender Verkehr
Frau Judith Hoppe
Telefon: +49 385 545-2253
Fax: +49 385 545-2279
Position: Sachbearbeiterin fließender und ruhender Verkehr
Herr Alexander Priem
Telefon: +49 385 545-2267
Fax: +49 385 545-2279
Position: Sachbearbeiter fließender und ruhender Verkehr
Herr Patrick Breß
Telefon: +49 385 545-2265
Fax: +49 385 545-2279
Position: Sachbearbeiter fließender und ruhender Verkehr
Herr René Lendzian
Telefon: +49 385 545-2250
Fax: +49 385 545-1759
Position: Teamleiter
Frau Michaela Meerstein
Telefon: +49 385 545-2252
Fax: +49 385 545-2279
Position: Sachbearbeiterin fließender und ruhender Verkehr
Frau Christiane Nieklauson
Telefon: +49 385 545-2256
Fax: +49 385 545-2279
Position: Sachbearbeiterin fließender und ruhender Verkehr
Frau Franziska Schultz
Telefon: +49 385 545-2258
Fax: +49 385 545-2279
Position: Sachbearbeiterin fließender und ruhender Verkehr

Parkplätze

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Kostenpflichtig

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Kostenpflichtig

Behindertenparkplätze

Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Kostenfrei

Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Kostenpflichtig

Verkehrsanbindung

Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2

Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity

Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Feststellung der Ordnungswidrigkeit

Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

Verwarnung/Anhörung
Bußgeldbescheid
Einspruch
Verfahren der Staatsanwaltschaft
Urteil des Amtsrichters in Strafsachen

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung. 

Verwarnungsgeld:

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.

Bußgeld:

Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das  Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde; bei einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit werden zwei Punkte und bei einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit wird ein Punkt eingetragen.

Spezielle Hinweise für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt:

Bußgeld:
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden.

Fahrverbote:
Von der Landeshauptstadt Schwerin werden nur Führerscheine angenommen, die auf ein Fahrverbot der Landeshauptstadt Schwerin zurückzuführen sind. Sollten Fahrverbote durch andere Behörden ausgesprochen worden sein, sind die Führerscheine bei diesen Behörden abzugeben.

Das Fahrverbot ist je nach Entscheidung im Bußgeldbescheid oder spätestens 4 Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides anzutreten.

  • für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG)
  • für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung