Einfache Melderegisterauskunft beantragen
Über das Serviceportal können Sie die Adressen von Einwohnern entsprechend den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes erfragen.
Sie können die einfache Melderegisterauskunft auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Meldebehörde beantragen.
Ihre zuständige Stelle
Stadt Parchim - Bürgerbüro
Blutstr. 5
19370
Parchim
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Weitere Anschriften
Postanschrift
Postfach1549
19365
Parchim, Stadt
Zentraler Kontakt
Mitarbeiter
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 16:30 Uhr
Freitag nach Vereinbarung
Online-Terminvereinbarung
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Datenschutz
Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Stadt Parchim
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
Behördliche Datenschutzerklärung der Stadt Parchim
Kontakt
Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Hinweis DSGVO
Den DSGVO-Hinweis finden Sie im externen Online-Dienst.
Behördlicher Datenschutzbeauftragter
Zweckverband Elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern im Auftrag der Stadt Parchim
Position:
Fachperson für Datenschutz
WWW:
Behördliche Datenschutzerklärung der Stadt Parchim
Kontakt
Voraussetzungen
- Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
- Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
- Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
- Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
- Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
- Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Verfahrensablauf
1. Elektronische Abfrage
Über das Dienstleistungsportal der Landesregierung können Sie die Adressen von Einwohnern entsprechend den Vorgaben der §§ 44 und 49 des Bundesmeldegesetzes von Mecklenburg-Vorpommern erfragen.
Verfahrensablauf
Die Gebühr für die Auskunft beträgt pro Suchvorgang 2,50 Euro (Kostenverordnung des Ministeriums für Inneres und Europa vom 22. Februar 2017 (GVOBl. M-V S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. M-V S. 626). Die Gebühr fällt auch an, wenn die gesuchte Person nicht gefunden wird oder Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.
Für die Zahlung der anfallenden Gebühr per Kreditkarte müssen Sie sich zunächst auf einen Benutzernamen festlegen. Diesen können Sie frei wählen. Dann sind die Angaben Ihrer Kreditkarte erforderlich. Nach der Anmeldung müssen Sie die gesuchte Person mit Vor- und Familiennamen nennen. Um den Einwohner eindeutig zu identifizieren, ist die Nennung zweier weiterer Angaben notwendig. Hierfür kommen vor allem das Geburtsdatum und eine frühere Anschrift in Betracht. Wenn anhand dieser Daten die gesuchte Person eindeutig festgestellt werden kann, erhalten Sie danach innerhalb weniger Minuten die vorhandene Auskunft.
2. Persönliche oder schriftliche Abfrage
Sie können die einfache Melderegisterauskunft auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Meldebehörde beantragen. Die Gebühr beträgt in diesen Fällen pro Suchvorgang 8 Euro. Bei persönlicher Antragstellung werden Ihnen die Daten vor Ort mitgeteilt. Bei schriftlicher Beantragung erhalten Sie die Daten auf dem Postweg. Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie eine Auskunft benötigen.
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.