Melderegisterauskunft beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Torgelow-Ferdinandshof

Über das Serviceportal können Sie die Adressen von Einwohnern entsprechend den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes elektronisch erfragen.
Sie können die einfache Melderegisterauskunft auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Meldebehörde beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Amt Torgelow-Ferdinandshof

Weitere Anschriften

Postanschrift

Bahnhofstraße 2
17358 Torgelow, Stadt

Postanschrift

Postfach1151
17351 Torgelow, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: +49 3976 252-0
Fax: +49 3976 202202

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 11:30 Uhr
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr
Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 11:30 Uhr

Online-Terminvereinbarung

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Keine Angabe
Aufzug vorhanden: Keine Angabe

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Den DSGVO-Hinweis finden Sie im externen Online-Dienst.

  • mindestens 3 Angaben zur gesuchten Person:
    • Familienname oder früherer Familienname und
    • mindestens ein Vorname und
    • eine vollständige (frühere) Anschrift oder
    • zwei weitere Angaben (z. B. Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht)
  • Soweit die Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke erfolgt, sind diese Zwecke anzugeben.
  • Erklärung, dass die ersuchten Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden
  • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zu der gesuchten Person verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder eine vollständige (frühere) Anschrift.
  • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke abfragen, müssen Sie diese angeben.
  • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden.
  • Es darf zu der gesuchten Person keine Auskunftssperre und kein bedingter Sperrvermerk im Melderegister bestehen.

Es fallen Kosten an. Diese unterscheiden sich nach der Art der Melderegisterauskunft.

  •   2,60 EUR (automatisierte Melderegisterauskunft über das Serviceportal)
  •   4,50 EUR (Nachbearbeitung einer negativ beauskunfteten automatisiert erteilten Melderegisterauskunft)
  •   8,00 EUR (einfache Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde)
  • 10,00 EUR (erweiterte Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde)

Im Einzelfall können bei der Meldebehörde weitere Gebühren anfallen (zum Beispiel bei einer Archivauskunft).

1. Elektronische Abfrage

Über das Serviceportal der Landesregierung können Sie entsprechend den Vorgaben der §§ 44 und 49 des Bundesmeldegesetzes die Adressen von Einwohnern aus Mecklenburg-Vorpommern elektronisch erfragen.

Die Suchanfragen wie auch die Suchantworten werden nur in diesem Portal bereitgestellt. Sie erhalten keine Benachrichtigung per Bescheid oder E-Mail. Die Beantwortung der Suchanfragen dauert in der Regel nur wenige Sekunden.

Für eine Suchanfrage müssen Sie sich zunächst für das Serviceportal anmelden. Sollten Sie noch nicht über ein Benutzerkonto verfügen, stehen Ihnen für die Registrierung folgende Optionen zur Verfügung:

1. Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises
2. EU Identität (nicht deutsch)
3. ELSTER-Zertifikat
4. Benutzername & Passwort (hierfür benötigen Sie eine gültige E-Mail-Adresse)

Für die Erteilung einer Auskunft muss die betroffene Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden. Hierfür sind Angaben zum Familiennamen (oder einem früheren Familiennamen), mindestens einem dazugehörigen Vornamen und einer (gegebenenfalls früheren) vollständigen Anschrift der gesuchten Person erforderlich. Wenn Ihnen keine Anschrift bekannt ist, genügen stattdessen zwei weitere Daten zu der gesuchten Person, zum Beispiel das Geburtsdatum, der Geburtsort, das Geschlecht. Die Daten zur Anforderung der einfachen Melderegisterauskunft sind in § 49 Absatz 4 und 5 Bundesmeldegesetz beschrieben. Wenn anhand dieser Daten die gesuchte Person eindeutig festgestellt werden kann, erhalten Sie danach innerhalb weniger Sekunden die Auskunft. Wird die Person nicht gefunden oder es besteht eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, erhalten Sie eine neutrale Auskunft.

Die Gebühr für die Auskunft beträgt pro Suchvorgang 2,60 EUR. Die Gebühr fällt auch an, wenn die gesuchte Person nicht gefunden wird oder Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist. Wenn bei der Anfrage nicht auf eine manuelle Nachbearbeitung verzichtet wurde, fallen hierfür zusätzliche Gebühren in Höhe von 4,50 EUR pro Suchvorgang an. Die anfallenden Gebühren können per Kreditkarte (Visa oder Mastercard) oder per PayPal entrichtet werden.

2. Persönliche oder schriftliche Abfrage bei der Meldebehörde

Sie können die einfache Melderegisterauskunft auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Meldebehörde beantragen. Die Gebühr beträgt in diesen Fällen pro Suchvorgang 8 Euro. Bei persönlicher Antragstellung werden Ihnen die Daten vor Ort mitgeteilt. Bei schriftlicher Beantragung erhalten Sie die Daten auf dem Postweg. Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie eine Auskunft benötigen.

Mit einer Auskunft über das Serviceportal oder die Meldebehörde haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person im Melderegister zu finden, wenn die Identität der Person anhand Ihrer Angaben eindeutig festgestellt werden kann.

Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie zu der gesuchten Person Auskunft über:

  • Familienname,
  • Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften.

Ist die Person verstorben, wird Ihnen dies mitgeteilt.

Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn die gesuchte Person nicht eindeutig identifiziert werden kann oder für sie eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist.