Bauzustand anzeigen

Ausgewähltes Gebiet: Am Lüssower Berg

Auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde müssen Sie den Beginn und die Beendigung bestimmter Bauarbeiten anzeigen. 

Ihre zuständige Stelle

Hansestadt Stralsund - Der Oberbürgermeister
Amt für Planung und Bau | Abt. Bauaufsicht

Badenstraße 17
18439 Stralsund, Hansestadt

Weitere Anschriften

Postanschrift

Postfach2145
18408 Stralsund, Hansestadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03831 252817
Fax: 03831 25252816

Öffnungszeiten

Dienstag
8 – 12 Uhr und 13 – 18 Uhr
Donnerstag
8 – 12 Uhr und 13 – 17 Uhr
Termine außerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Vereinbarung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

OZEANEUM oder Hafen
Bus: Linie 6

Wasserstraße
Bus: Linie 3

Olof-Palme-Platz
Bus: Linie 4

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Ja

Datenschutz

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

  • Bauvorlagen
  • Standsicherheitsnachweis
  • Brandschutznachweis
  • Genehmigungen
  • Zulassungen
  • Prüfzeugnisse
  • Übereinstimmungszertifikate
  • Zeugnisse
  • Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten
  • Bautagebücher

Allgemeine Bauüberwachungen sind nicht kostenpflichtig, soweit keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften festgestellt werden.

Für die Überwachungstätigkeit bezüglich der Standsicherheit und des Brandschutzes sind Gebühren nach Zeitaufwand zu entrichten.

Die Bauaufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, die Pflichten der Beteiligten am Bau sowie die Einhaltung der Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften jederzeit zu kontrollieren. Die Bauüberwachung dient zur Überprüfung der Vorgaben in der Baugenehmigung und gegebenenfalls zur Feststellung von baulichen Mängeln.

Die allgemeine Bauüberwachung liegt als "Kann-Bestimmung" im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde; sie ist unabhängig von der Dauer und Intensität des Bauvorganges, der Art, Größe, Schwierigkeit und Bedeutung des Bauvorhabens und vom bauaufsichtlichen Verfahren auszuüben.

Die Bauüberwachung der Bauausführung bestimmter baulicher Anlagen hinsichtlich der bauaufsichtlich geprüften Standsicherheits- bzw. Brandschutznachweise ist verbindlich.

Im Rahmen der Bauüberwachung können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnommen werden.

Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu Grundstücken und Anlagen einschließlich Wohnungen sowie Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse, Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu gewähren.

Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten, sowie Mittelgaragen und Großgaragen, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung vom Nachweisersteller oder einem anderen Nachweisberechtigten zu bestätigen.