Ihre zuständige Stelle
Landkreis Rostock - Sachgebiet Ausländerangelegenheiten
August-Bebel-Straße 3
18209
Bad Doberan
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Zentraler Kontakt
Öffnungszeiten
Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr
Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr
Parkplätze
Keine Angabe
Behindertenparkplätze
Keine Angabe
Verkehrsanbindung
Keine Angabe
Barrierefreiheit
Rollstuhlgerecht:
Ja
Aufzug vorhanden:
Ja
Auskunft - 115 Ihre Behördennummer
Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.
Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass,
- ein aktuelles Passbild,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie,
- Au-pair-Vertrag.
Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
- Für Au-pair-Beschäftigte:
- Sie sind zwischen 18 und unter 27 Jahre alt.
- Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie besitzen
- ein gültiges nationales Visum zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung
- einen abgeschlossenen Au-pair-Vertrag und
- eine Krankenversicherung.
- angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
- Für Gastfamilien:
- Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt.
Ausländische Familien kommen ausnahmsweise in Frage, wenn Deutsch ihre Umgangssprache ist. - Die Agentur für Arbeit hat, wenn nötig, der Beschäftigung zugestimmt.
Kosten
- 100 Euro für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Ausführliche Leistungsbeschreibung
Au-pair-Beschäftigte aus den meisten Staaten außerhalb der EU oder der EWR-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum für eine Au-pair-Beschäftigung. Für einzelne Staaten gelten abweichende Regelungen.
Tipp: Trotz bestehender Visumsfreiheit kann es empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich deswegen bitte bei der deutschen Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland.
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt für
- die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
- die Kinderbetreuung.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr. Sie können sie für denselben Zweck nicht verlängern lassen.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
- § 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- § 6 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Nationales Visum)
- § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthaltserlaubnis für die Beschäftigung)
- § 39 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Zustimmung der Agentur für Arbeit)
- § 12 Beschäftigungsverordnung (BeschV) (Zustimmungserfordernis für die Au-pair-Beschäftigung)