Zweitwohnungssteuer bezahlen

Ausgewähltes Gebiet: Woldegk

Die Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in...

Ihre zuständige Stelle

Amt Woldegk

Karl-Liebknecht-Platz 1
17348 Woldegk, Windmühlenstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 03963 2565-0
Fax: 03963 2565-65

Mitarbeiter

Frau Anke Otto-Knauft
Telefon: 03963 256521
Position: Sachbearbeiterin
Frau Pape
Telefon: 03963 256519
Herr Alf Reuter
Telefon: 03963 256522
Position: Sachbearbeiter
Frau Nadine Moritz-Deutschländer
Telefon: 03963 256532
Position: Sachbearbeiterin
Funktion: Standesbeamtin
Herr Wallitt
Telefon: 03963 256526
Frau Bärbel Friese
Telefon: 03963 256537
Position: Sachbearbeiterin
Frau Karola Kroll
Telefon: 03963 2565036
Position: Sachbearbeiterin
Frau Ruthenberg
Telefon: 03963 256520
Frau Veronika Ramp
Telefon: 03963 256516
Position: Sachbearbeiterin
Frau Riesner
Telefon: 03963 256550
Herr Balzer
Telefon: 03963 256518
Position: Leiter Bauamt
Frau Kerstin Lütge
Telefon: 03963 256552
Position: Sachbearbeiterin
Frau Gunhild Wosny
Telefon: 03963 256528
Position: Sachbearbeiterin
Herr Dirk Nebe
Telefon: 03963 256517
Herr Sven Reimann
Telefon: 03963 256512
Position: Leitender Verwaltungsbeamter

Öffnungszeiten


Montag: geschlossen
Dienstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.30 Uhr
Mittwoch: 08.30 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.30 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr
Freitag: geschlossen
außerhalb: der Öffungszeiten nach Vereinbarung

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Höhe der Zweitwohnungssteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Zweitwohnungssteuersatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich.

Das Innehaben einer Zweitwohnung oder deren Aufgabe ist der Stadt bzw. der Gemeinde/dem Amt anzuzeigen. Der Inhaber der Zweitwohnung ist verpflichtet, der Stadt bzw. der Gemeinde/dem Amt alle erforderlichen Angaben zur Ermittlung des Mietaufwandes zu machen. Näheres regelt die jeweilige Zweitwohnungssteuersatzung, die für die Anzeige auch eine bestimmte Frist (häufig beträgt diese eine Woche) bestimmt.

Die Städte und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie eine Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine gesetzliche Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

In der Regel betrifft dies alle Personen, die in der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete. Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen. Die Einzelheiten sind der Zweitwohnungssteuersatzung der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde zu entnehmen.

Ausnahmen:
Zweitwohnungen, die eine Eigennutzungsmöglichkeit ausschließen und als Kapitalanlage vorgehalten werden, unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.
Generell von der Zweitwohnungssteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine vorwiegend benutzte weitere Wohnung unterhalten.

§ 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) und die jeweilige Zweitwohnungssteuer­satzung der Stadt bzw. Gemeinde

siehe Verfahrensablauf