Erlaubnis für die Sondernutzung von öffentlichen Verkehrsflächen beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Neukloster, Stadt

Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis.

Ihre zuständige Stelle

Stadt Neukloster und Amt Neukloster-Warin

Hauptstraße 27
23992 Neukloster, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038422 440-0
Fax: 038422 44026

Öffnungszeiten

Montag: geschlossen
Dienstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 15:30 Uhr
Freitag: 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

Gemeinsame Datenschutzbeauftragte (GDSB)
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: https://www.ego-mv.de
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach Maßgabe von Sondernutzungsgebührenordnungen/-satzungen, zu denen auf Wunsch die jeweils zuständige Behörde Auskünfte erteilt.

Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Behörde zu stellen. Im Antrag ist der Standort der geplanten Sondernutzung so präzise wie möglich zu beschreiben. Des Weiteren sind zum Beispiel die Art, Ausmaß und Dauer der Sondernutzung darzustellen.

Bei geplanter Errichtung oder Aufstellen von Anlagen sind diese und ihre Auswirkung auf die Straße zu nennen und die Größen der in Anspruch zu nehmenden Straßenflächen begründet darzulegen.

Bei geplanten Arbeiten an der Straße ist zusätzlich eine Zustimmung der zuständigen Straßenbaubehörde einzuholen.

Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Zu den öffentlichen Straßen gehören dabei auch die Parkplätze.

Sondernutzungen sind beispielsweise:

  • Verkaufswagen/Verkaufsstände
  • Warenauslagestellen vor den eigenen Geschäften
  • Informationsstände
  • Werbeaufsteller/Werbetafeln
  • Tische/Stühle
  • Fahrradständer
  • Plakatierung
  • Zufahrten zu Straßen außerhalb von Ortschaften
  • Veranstaltungen

Die Sondernutzungserlaubnis wird befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind.

  • Soweit für eine Veranstaltung eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, schließt diese die Sondernutzungserlaubnis mit ein.

Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu stellen. Es ist im eigenen Interesse, für die Bearbeitung einschließlich eventueller Rückfragen einen zeitlich ausreichenden Vorlauf einzuplanen.