Vor- und Familiennamen - Änderung

Ausgewähltes Gebiet: Krakow am See

Ein Vorname oder der Familienname kann auf Antrag geändert werden, wenn er unzuträglich ist oder im Alltag eine Belastung darstellt. Der Antrag ist schriftlich oder zur...

Ihre zuständige Stelle

Amt Krakow am See

Markt 2
18292 Krakow am See, Stadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 038457 304-32
Fax: 038457 304-10

Mitarbeiter

Frau Stephanie Möller
Telefon: 038457 304-23
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Anne Fischer
Telefon: 038457 304-34
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Anne-Katrin Kapust
Telefon: 038457 304-57
Fax: 038457 304-60
Position: Sachbearbeiterin
Frau Annette Taron
Telefon: 038457 304-57
Fax: 038457 304-10
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Sabrina Fröhling
Telefon: 038457 304-25
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Sabrina Nehls
Telefon: 038457 304-17
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Ingrid Schwanke
Telefon: 038457 304-21
Position: Sachbearbeiter/in
Herr Steffen Oesterreich
Telefon: 038457 304-30
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Mandy Stochaj
Telefon: 038457 304-26
Fax: 038457 304-10
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Odette Reinhardt
Telefon: 038457 304-22
Position: Sachbearbeiter/in
Funktion: Standesbeamtin; Stellv. Leiter/-in
Frau Arite Nowak
Telefon: 038457 304-14
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Jana Schmidt
Telefon: 038457 304-20
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Gudrun Odebrecht
Telefon: 038457 304-14
Position: Sachbearbeiter/in
Herr Sven Hoffmann
Telefon: 038457 304-71
Fax: 038457 304-10
Position: Sachbearbeiter/in
Herr Jens Rodenstein
Telefon: 038457 304-24
Mobiltelefon: 0162 6030194
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Doreen Ihde
Telefon: 038457 304-53
Fax: 038457 304-10
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Steffi Lucht
Telefon: 038457 304-29
Position: Fachbereichsleiter/-in
Funktion: 1. stellv. LVB
Frau Andrea Such
Telefon: 038457 304-31
Position: Sachbearbeiter/in
Herr Carsten Bast
Telefon: 038457 304-27
Position: Fachbereichsleiter/-in
Frau Ramona Lehsten
Telefon: 038457 304-33
Position: Sachbearbeiter/in
Funktion: Stellv. Leiterin
Frau Astrid Rohde
Telefon: 038457 304-19
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Andrea Wächtler
Telefon: 038457 304-53
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Andrea Ritter
Telefon: 038457 304-16
Position: Sachbearbeiter/in
Frau Dagmar Lehsten
Telefon: 038457 304-32
Fax: 038457 304-10
Position: Leitende Verwaltungsbeamtin
Herr Jacob Lerchenfeld
Telefon: 038457 304-24
Mobiltelefon: 0162 6030209
Position: Sachbearbeiter/in

Öffnungszeiten

Sprechzeiten in Krakow am See:

Montag geschlossen

Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr

Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Sprechzeiten in Lalendorf:

Montag 08:30 - 12:00 Uhr

Dienstag geschlossen

Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr

Donnerstag geschlossen

Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Ja
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

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Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Nachweis, dass der Antragsteller entweder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist (z. B. Bescheinigung der Meldebehörde, Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis, Kinderausweis).
  • Vertriebenenausweis (bei Vertriebenen)
  • Nachweis des Wohnsitzes, in der Regel Meldebescheinigung
  • Eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister für den Antragsteller sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
  • Falls der Antragsteller verheiratet ist oder war, die Eheurkunde
  • Bei Antragstellern, die in einer Lebenspartnerschaft leben oder gelebt haben, die Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen ist auch eine beglaubigte Abschrift aus dem jeweiligen Personenstandsregister der Person/Familie vorzulegen, deren Namen der Antragsteller anzunehmen wünscht
  • Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen; das Führungszeugnis wird von der ausstellenden Behörde direkt der Namensänderungsbehörde übersandt)
  • Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde

Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden und den aktuellen Stand wiedergeben (dies betrifft insbesondere die Geburtsurkunde und den Nachweis über den Wohnsitz). Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde. Die vorgelegten Originalunterlagen erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.
Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.

  • Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
  • Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein Vormund oder Betreuer bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Vormundschaftsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.
  • Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.

Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen. In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen finden sich typische Fallgruppen.

Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.

Für Familiennamen beträgt die Gebührenspanne von 2,50 bis 1.022 Euro, bei einer Vornamensänderung 2,50 bis 255 Euro. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben. Wird während der Vorsprache bei der Namensänderungsbehörde deutlich, dass ein Antrag negativ beschieden würde, wird für die Rücknahme des Antrages häufig keine Gebühr erhoben.

Nach Eingang des Antrages und Sichtung aller erforderlichen Unterlagen durch die Namensänderungsbehörde werden der Antragsteller und ggf. weitere Betroffene (Kinder, Ehegatten) angehört. Weiter können Personen angehört werden, die zur Sachaufklärung oder Erleichterung der Meinungsbildung, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegt, angehört werden. Die Namensänderungsbehörde kann zur Meinungsbildung auch weitere Unterlagen fordern oder einholen. Nachfolgend ergeht die Entscheidung.

Hält die Namensänderungsbehörde den Antrag für unbegründet, wird dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben sich hierzu zu äußern oder ggf. den Antrag zurückzunehmen. Soll der Antrag bestehen bleiben und werden keine neuen Tatsachen vorgebracht, lehnt die Behörde den Antrag ab. Der Ablehnungsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Aus dieser wird das weitere Widerspruchs- oder Klageverfahren ersichtlich.

Hält die Namensänderungsbehörde den Antrag für begründet, teilt sie dies dem Antragsteller und den weiteren Beteiligten sowie dem Standesamt des Geburtsregister und ggf. Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregisters und der Meldebehörde mit.

Ein Vorname oder der Familienname kann auf Antrag geändert werden, wenn er unzuträglich ist oder im Alltag eine Belastung darstellt. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen.

Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, um Unklarheiten zu vermeiden. In der Regel werden Sie bei einem persönlichen Gespräch auch darüber informiert, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Bei ablehnender Haltung ist dann oft kein gebührenpflichtiges Verfahren erforderlich.

Nach der ersten Ablehnung wird dem Antragsteller in der Regel ein Monat Zeit gegeben sich zu der Ablehnung zu äußern. Für die Antragstellung selbst besteht keine Frist.