Vermittlerregister: Eintragung als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater beantragen

Ausgewähltes Gebiet: Ausbau Kreien

Neben der Beantragung einer gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) müssen sich Finanzanlagenvermittler bei einer gewerbsmäßigen...

Ihre zuständige Stelle

Industrie- und Handelskammer zu Schwerin

Graf-Schack-Allee 12
19053 Schwerin, Landeshauptstadt

Zentraler Kontakt

Telefon: 0385 51030
Telefon: 0385 5103111
Fax: 0385 5103999

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 18:00 Uhr

Dienstag 08:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch 08:00 - 18:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr

Freitag 08:00 - 15:00 Uhr

Parkplätze

Keine Angabe

Behindertenparkplätze

Keine Angabe

Verkehrsanbindung

Keine Angabe

Barrierefreiheit

Rollstuhlgerecht: Nein
Aufzug vorhanden: Nein

Datenschutz

QDIS – Unternehmensberatung für Datenschutz und Informationssicherheit: Marco Kunz
Position: Fachperson für Datenschutz
WWW: Datenschutzerklärung der IHK Schwerin
Kontakt

Für weitere Informationen zu Ihren Rechten klicken Sie hier.

Betroffenenrechte

Auskunft - 115 Ihre Behördennummer

Haben Sie dazu Fragen? Wenden Sie sich gerne an die Behördennummer 115 oder nutzen Sie das 115-Kontaktformular.

Montag bis Freitag: 08:00 - 18:00 Uhr

Was Sie über das Vorhaben wissen sollten.

- Antragsformular

- Finanzanlagenvermittler -Erlaubnis

Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis

  • Registrierung im Register - Gebühr für den Gewerbetreibenden: 30,00 Euro
  • bei gleichzeitiger Registrierung für Mitarbeiter: 15,00 Euro
  • bei späterer Registrierung für Mitarbeiter: 25,00 Euro

Neben der Beantragung einer gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) müssen sich Finanzanlagenvermittler bei einer gewerbsmäßigen Tätigkeit unter Bußgeldbewehrung in dem Vermittlerregister nach § 11a GewO registrieren lassen.

Die IHKs fungieren nicht nur als Zulassungsstellen, sondern führen gleichzeitig dieses Vermittlerregister, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. eingerichtet wird.

Das Register soll die Überprüfung ermöglichen, ob ein Finanzanlagenvermittler zugelassen ist. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz. 
Neben dem Gewerbetreibenden selbst sind auch dessen Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, nach § 34f Absatz 6 GewO zu registrieren.

Finanzanlagenvermittler und dessen Angestellte, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register eintragen zu lassen.